23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18729

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Amtsgericht Wedding Urteil20.05.1997

Weiter­ver­mietung nach Mietver­tragsende: Nichter­mög­lichen von Besichtigungen begründet bei gekündigtem Mietverhältnis Schaden­ersatz­pflicht des MietersNichtbeachtung des Interesses des Vermieters an Weiter­ver­mietung der Wohnung

Ermöglicht es ein Mieter bei einem gekündigten Mietverhältnis bis zum Ende der Mietver­tragszeit dem Vermieter nicht, die Wohnung mit Mietin­ter­es­senten zu besichtigen, so macht sich der Mieter schaden­ersatz­pflichtig. Denn insofern ist das Interesse des Vermieters an der schnellen Weiter­ver­mietung der Wohnung zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wedding hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mietverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beendet. Danach sollte die Mietzeit am 30.11.1992 enden. Obwohl die Mieter bereits zwei Monate früher auszogen, übergaben sie die Wohnungsschlüssel erst zum Mietzeitende. Dem Vermieter war es deshalb erst ab diesem Zeitpunkt möglich Besichtigungen mit Mietin­ter­es­senten durchzuführen. Der Vermieter machte aufgrund dessen gegenüber seinen alten Mietern einen Schadenersatz geltend. Denn diese haben seiner Meinung nach durch die späte Schlüs­se­l­übergabe pflichtwidrig eine frühere Neuvermietung verhindert. Er verwies in diesem Zusammenhang auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Mieter im Falle einer Kündigung die Besichtigung der Wohnräume ermöglichen müssen. Da die Mieter sich weigerten den geforderten Schadenersatz zu zahlen, erhob der Vermieter Klage.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Wedding entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Mieter haben ihre Nebenpflichten aus dem Mietvertrag dadurch verletzt, dass sie weit vor dem Ende des Mietver­hält­nisses die Wohnung verließen und dem Vermieter erst Ende November 1992 in die Lage versetzten, die Wohnung zu betreten. Dieses Verhalten habe der Verpflichtung widersprochen nach einer erfolgten Kündigung die Besichtigung der Wohnung zuzulassen.

Wirksamkeit der Mietver­trags­klausel

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die entsprechende Mietver­trags­klausel auch wirksam gewesen. Denn ein Mieter sei im Fall einer Kündigung regelmäßig verpflichtet, die Wohnung durch den Vermieter oder potentiellen Neumietern besichtigen zu lassen. Insofern sei das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einer schnellen Weiter­ver­mietung der Wohnung zu beachten.

Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online (zt/GE 1997, 749/rb)

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