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- GE 1997, 749Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1997, Seite: 749
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Amtsgericht Wedding Urteil20.05.1997
Weitervermietung nach Mietvertragsende: Nichtermöglichen von Besichtigungen begründet bei gekündigtem Mietverhältnis Schadenersatzpflicht des MietersNichtbeachtung des Interesses des Vermieters an Weitervermietung der Wohnung
Ermöglicht es ein Mieter bei einem gekündigten Mietverhältnis bis zum Ende der Mietvertragszeit dem Vermieter nicht, die Wohnung mit Mietinteressenten zu besichtigen, so macht sich der Mieter schadenersatzpflichtig. Denn insofern ist das Interesse des Vermieters an der schnellen Weitervermietung der Wohnung zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wedding hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mietverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beendet. Danach sollte die Mietzeit am 30.11.1992 enden. Obwohl die Mieter bereits zwei Monate früher auszogen, übergaben sie die Wohnungsschlüssel erst zum Mietzeitende. Dem Vermieter war es deshalb erst ab diesem Zeitpunkt möglich Besichtigungen mit Mietinteressenten durchzuführen. Der Vermieter machte aufgrund dessen gegenüber seinen alten Mietern einen Schadenersatz geltend. Denn diese haben seiner Meinung nach durch die späte Schlüsselübergabe pflichtwidrig eine frühere Neuvermietung verhindert. Er verwies in diesem Zusammenhang auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Mieter im Falle einer Kündigung die Besichtigung der Wohnräume ermöglichen müssen. Da die Mieter sich weigerten den geforderten Schadenersatz zu zahlen, erhob der Vermieter Klage.
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Amtsgericht Wedding entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Mieter haben ihre Nebenpflichten aus dem Mietvertrag dadurch verletzt, dass sie weit vor dem Ende des Mietverhältnisses die Wohnung verließen und dem Vermieter erst Ende November 1992 in die Lage versetzten, die Wohnung zu betreten. Dieses Verhalten habe der Verpflichtung widersprochen nach einer erfolgten Kündigung die Besichtigung der Wohnung zuzulassen.
Wirksamkeit der Mietvertragsklausel
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die entsprechende Mietvertragsklausel auch wirksam gewesen. Denn ein Mieter sei im Fall einer Kündigung regelmäßig verpflichtet, die Wohnung durch den Vermieter oder potentiellen Neumietern besichtigen zu lassen. Insofern sei das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einer schnellen Weitervermietung der Wohnung zu beachten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2014
Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online (zt/GE 1997, 749/rb)
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