Landgericht Stuttgart Urteil24.03.2025
Ungenehmigte Veröffentlichung von Wohnungsbildern begründet Schadensersatzanspruch für WohnungsmieterAnspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 € pro Mieter
Veröffentlicht der Vermieter im Rahmen einer Verkaufsanzeige im Internet Wohnungsbilder ohne die Mieter um Erlaubnis zu fragen, begründet dies einen Schadensersatzanspruch für die Mieter gemäß § 82 Abs. 1 DSGVO. Der Anspruch besteht in Höhe von 100 € pro Mieter. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2024 vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt gegen die Vermieterin auf Zahlung von Schadensersatz. Die Vermieterin hatte während einer Wohnungsbesichtigung angefertigte Wohnungsbilder ohne Zustimmung der Mieter im Rahmen einer Verkaufsanzeige im Internet veröffentlicht. Die Mieter verlangten je 2.500 €. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Anspruch auf Schadenersatz wegen ungenehmigter Veröffentlichung der Wohnungsbilder
Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe gemäß § 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn die Vermieterin habe die Wohnungsbilder veröffentlicht, ohne dass die Mieter zuvor nachweislich eingewilligt haben. Dadurch sei den Mietern ein Schaden entstanden. Sie haben die Kontrolle über personenbezogene Daten gegen ihren Willen verloren.
Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 € pro Mieter
Das Landgericht hielt einen Schadensersatz in Höhe von 100 € pro Mieter für angemessen. Zwar wurden die Daten der Mieter im Internet veröffentlicht, aber gerade als Wohnung der Mieter seien die Bilder nur einem begrenzten Personenkreis erkennbar gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Vermieterin nicht absichtlich gegen den Willen der Mieter die Fotos veröffentlicht wollte, sondern dies aufgrund eines Kommunikationsversehens erfolgt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2025
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2025, 230/rb)