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28.05.2025 
Sie sehen einen Mann, der ein Foto macht.

Dokument-Nr. 35080

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Urteil24.03.2025Landgericht Stuttgart4 S 159/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2025, 230Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 230
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil26.07.2024, 12 C 573/24
ergänzende Informationen

Landgericht Stuttgart Urteil24.03.2025

Ungenehmigte Veröf­fent­lichung von Wohnungsbildern begründet Schadens­ersatz­anspruch für WohnungsmieterAnspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 € pro Mieter

Veröffentlicht der Vermieter im Rahmen einer Verkaufsanzeige im Internet Wohnungsbilder ohne die Mieter um Erlaubnis zu fragen, begründet dies einen Schadens­ersatz­anspruch für die Mieter gemäß § 82 Abs. 1 DSGVO. Der Anspruch besteht in Höhe von 100 € pro Mieter. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2024 vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt gegen die Vermieterin auf Zahlung von Schadensersatz. Die Vermieterin hatte während einer Wohnungs­be­sich­tigung angefertigte Wohnungsbilder ohne Zustimmung der Mieter im Rahmen einer Verkaufsanzeige im Internet veröffentlicht. Die Mieter verlangten je 2.500 €. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf Schadenersatz wegen ungenehmigter Veröf­fent­lichung der Wohnungsbilder

Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe gemäß § 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn die Vermieterin habe die Wohnungsbilder veröffentlicht, ohne dass die Mieter zuvor nachweislich eingewilligt haben. Dadurch sei den Mietern ein Schaden entstanden. Sie haben die Kontrolle über perso­nen­be­zogene Daten gegen ihren Willen verloren.

Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 € pro Mieter

Das Landgericht hielt einen Schadensersatz in Höhe von 100 € pro Mieter für angemessen. Zwar wurden die Daten der Mieter im Internet veröffentlicht, aber gerade als Wohnung der Mieter seien die Bilder nur einem begrenzten Personenkreis erkennbar gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Vermieterin nicht absichtlich gegen den Willen der Mieter die Fotos veröffentlicht wollte, sondern dies aufgrund eines Kommu­ni­ka­ti­o­ns­ver­sehens erfolgt sei.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2025, 230/rb)

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