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- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil06.08.2013, 31 C 2314/12 (10)
Landgericht Frankfurt am Main Urteil06.06.2014
Anspruch auf Rückerstattung des vollen Flugpreises nach Stornierung des Flugtickets durch FluggastAnspruch auf Rückerstattung gemäß § 649 BGB
Storniert ein Fluggast sein Flugticket, so kann er gemäß § 649 BGB den vollen Flugpreis zurückverlangen, wenn es der Fluggesellschaft möglich war, die stornierten Tickets anderweitig und zumindest mit demselben Preis weiterzuverkaufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau buchte im September 2011 mehrere Tickets für einen im April 2012 geplanten Flug von Deutschland nach Italien. Einen Monat später stornierte sie jedoch die Tickets und verlangte den vollen Flugpreis zurück. Da sich die Fluggesellschaft weigerte dem nachzukommen, erhob die Frau Klage. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. wies diese ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Anspruch auf Rückerstattung des vollen Flugpreises
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ihr habe gemäß § 649 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung des vollen Flugpreises zugestanden. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Fluggast einen Luftbeförderungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Zwar könne in diesem Fall die Fluggesellschaft den Ticketpreis verlangen. Jedoch müsse sich das anrechnen lassen, was sie infolge der Stornierung erspart oder durch anderweitige Verwendung der Tickets erworben habe oder böswillig unterlassen habe zu erwerben. So habe der Fall hier gelegen.
Kein Anfallen von Flugnebenkosten
Aufgrund der Stornierung seien zunächst die im Flugpreis enthaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge, zu erstatten gewesen, so das Landgericht. Denn diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Flug auch angetreten werde.
Möglicher Weiterverkauf der stornierten Tickets
Die Klägerin habe darüber hinaus nach Ansicht des Landgerichts auch die restlichen Entgelte für den Flug zurückverlangen dürfen. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass die Fluggesellschaft in Anbetracht des Zeitraums von sechs Monaten zwischen Stornierung und Abflug die stornierten Tickets an Dritte zu einem Preis habe weiterverkaufen können, der zumindest dem von der Klägerin gezahlten Entgelt entsprochen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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