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Landgericht Frankfurt am Main Urteil03.01.2020

Fluggastrechte: Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks möglichFlugge­sell­schaft muss alles Zumutbare zur Verhinderung der Streichung von Flügen unternehmen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Flugreisende nach einer Annullierung ihrer Flüge wegen eines Streiks der Piloten Ausgleich verlangen können, wenn die Airline nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Streichung der Flüge zu verhindern.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Flugge­sell­schaft mit Sitz in Irland hatte im Jahr 2018 mit der Piloten­ver­ei­nigung Cockpit über den Abschluss eines Tarifvertrages verhandelt. Im August 2018 rief die Vereinigung Cockpit die bei der Beklagten angestellten Piloten auf, an allen deutschen Flughäfen ihre Arbeit niederzulegen. Dieser Aufforderung kamen viele Flugkapitäne nach. Es kam zum Ausfall vieler Flüge. Mehrere Gäste der annullierten Flüge traten ihre Ansprüche an einen Rechts­dienst­leister ab. Dessen Klage gegen die Airline auf Ausgleich nach der sog. Fluggastrechteverordnung hatte nun Erfolg.

Zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung der Streichung von Flügen nicht ergriffen

Das Landgericht Frankfurt am Main stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Flugge­sell­schaft im konkreten Fall nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Annullierung der Flüge zu vermeiden. Um eine Haftung nach der sogenannten Flugga­st­rech­te­ver­ordnung auszuschließen, hätte das Flugunternehmen aber nachweisen müssen, dass es mit seinen personellen, materiellen und finanziellen Mitteln einen Flugausfall offensichtlich nicht habe vermeiden können. Insbesondere könne eine Airline grundsätzlich gehalten sein, verfügbare Flugzeuge anderer Gesellschaften zu chartern.

Flugge­sell­schaft kann sich nicht auf außer­ge­wöhnliche Umstände berufen

Die Beklagte habe sich um die Anmietung anderer Fluggeräte einschließlich Besatzung überhaupt nicht bemüht und keinen Kontakt mit anderen Luftfahrt­un­ter­nehmen aufgenommen, stellte das Landgerichts fest. Deswegen hätten trotz des Pilotenstreiks keine "außer­ge­wöhn­lichen Umstände" vorgelegen, die eine Haftung der Airline nach der sogenannten Flugga­st­rech­te­ver­ordnung ausschlössen. Die beklagte Flugge­sell­schaft schulde daher Ausgleich nach dieser Verordnung.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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