21.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil28.11.2008

Erstes Urteil zu Lehman-Zertifikaten: Deutsches Kreditinstitut haftet nicht für Verluste nach Kauf von Lehman-ZertifikatenKeine fehlerhafte Beratung

Im Streit um evtl. fehlerhafte Beratungen von Banken beim Verkauf von Lehman-Zertifikaten hat das Landgericht Frankfurt am Main deutschlandweit das erste Urteil gesprochen: Es hat die Klage eines betroffenen Ehepaares, das bei der Frankfurter Sparkasse Lehman-Zertifikaten erworben hatte, abgewiesen. Eine fehlerhafte Beratung konnte das Gericht nicht feststellen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat über die Klage eines Ehepaares entschieden, mit dem dieses sich gegen ein deutsches Bankinstitut gewandt hat, das ihnen im Dezember 2006 den Erwerb eines von einer mittlerweile in Insolvenz befindlichen Investmentbank emittierten Zertifikats empfohlen hatte .

Zertifikate für 12.000,- € gekauft

Die Kläger erteilten der Beklagten, einem deutschen Bankinstitut, nach einem mit einem deren Berater geführten Gespräch, Ende Dezember 2006 die Order zum Erwerb von 12 Stück eines Zertifikates einer amerikanischen Bank im Wert von 12.000,- €. Mit dem Zertifikat wurde auf das Verhältnis des DJ EURO STOXX Select Divident 30-Index – dieser beinhalte die 30 devisen­stärksten Titel Europas – zum DAX-Index spekuliert. Auf die Möglichkeit eines Totalverlustes wurde in dem den Erwerb der Zertifikate vorangegangenen Beratungsgespräch nicht hingewiesen. Im Rahmen des Beratungs­ge­sprächs wurde den Klägern zu dem genannten Zertifikat eine Verkaufs­un­terlage ausgehändigt.

Lehman wurde im September 2008 insolvent und die Zertifikate wertlos

Nachdem das herausgebende Kreditinstitut im September 2008 insolvent wurde, findet ein Handel mit dem Zertifikat nicht mehr statt, es ist wertlos geworden.

Kläger: Sparkasse hat vor Verkauf der Zertifikate unzureichend über die Risiken informiert

Die Kläger vertreten die Auffassung, sie seien durch die Beklagte vor Erwerb des Zertifikats unzureichend informiert worden. Die Hinweise in der ihnen ausgehändigten Verkaufs­in­for­mation seien unvollständig. So fehle ein ausreichender Hinweis auf die Gefahr eines Totalverlustes, auch seien die Angaben über die Entwicklung des Basiswertes des Zertifikats sowie Kosten und Gebühren nicht ausreichend. Der Hinweis in der Information auf den Prospekt zum Zertifikat genüge nicht.

Bank: Kläger wurde über etwaige Risiken aufgeklärt

Die Beklagte ist der Klage entge­gen­ge­treten. Sie vertritt den Standpunkt, dass die Kläger über etwaige Risiken der Anlage – abgesehen von einem Totalverlust – aufgeklärt worden seien. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in den Entschei­dungs­gründen dargelegt, dass keine fehlerhafte Beratung der Kläger vorliegt. Diese sei unter Berück­sich­tigung des Anlageziels der Kläger erfolgt. So sei das Zertifikat zum jeweiligen Kurs jederzeit veräußerbar gewesen. Auch sei ein Verlust unter Berück­sich­tigung der Entwicklung der gegen­über­ste­henden Indizes unwahr­scheinlich gewesen. Schließlich sei zum Zeitpunkt des Beratungs­ge­spräches auch das Bonitätsrisiko der Emittentin des Zertifikats rein theoretischer Natur gewesen.

Verkaufs­un­terlagen weisen auf möglichen Totalverlust hin - im Hinblick auf die Bedeutung der Emittentin als renommierter Investmentbank bedurfte es keines hervorgehobenen Hinweises auf den Totalverlust

Weiter wird in den Entschei­dungs­gründen ausgeführt, dass durch die in den Verkaufs­un­terlagen erteilten Hinweise sowohl hinsichtlich der Entwicklung der dem Zertifikat zugrun­de­lie­genden Indizes, als auch betreffend die Möglichkeit eines etwaigen Totalverlustes durch die Insolvenz der Emittentin ausreichend informiert worden sei. Der Umfang der Verpflichtung zum Hinweis auf einen möglichen Totalverlust richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eines hervorgehobenen Hinweises auf die Möglichkeit eines Totalverlust wegen einer möglichen Insolvenz der Emittentin habe es zum Zeitpunkt des Verkaufs der Zertifikate im Dezember 2006 – und damit geraume Zeit vor der sogenannten „Subprime“-Krise – im Hinblick auf die Bedeutung der Emittentin als renommierter Investmentbank nicht bedurft. Schließlich habe sich aus den Verkaufs­un­terlagen auch in hinreichender Weise ergeben, dass der Erwerb des Zertifikats mit Kosten und Gebühren verbunden ist. Schließlich seien die Kläger durch die ihnen in den Verkaufs­un­terlagen erteilten Hinweise jederzeit in der Lage gewesen, Nachfragen an die Beklagte zu richten. Damit sei in ausreichendem Maße auch eine objektbezogene Beratung der Kläger erfolgt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des LG Frankfurt am Main vom 28.11.2008

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