18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 32008

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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss17.05.2022

Voraussetzung für Forderung der Hausgeldzahlung ist Beschluss über WirtschaftsplanZahlungs­an­spruch steht der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft zu

Die Zahlung von Hausgeld kann nur verlangt werden, wenn ein beschlossener Wirtschaftsplan vorliegt. Zudem steht der Zahlungs­an­spruch der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft zu und nicht dem einzelnen Wohnungs­ei­gentümer. Dies gilt auch in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnei­gen­tums­anlage in Hessen bestand aus zwei Parteien. Die Gemeinschaft war verwalterlos. Im Jahr 2022 begehrten die einen Wohnungs­ei­gentümer im Eilverfahren von den anderen Wohnungs­ei­gen­tümern ausgehend vom vorgelegten Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 die Zahlung von Hausgeld in Höhe von jeweils 230 €. Der Wirtschaftsplan wurde nicht beschlossen, sondern nur von den Antragstellern erstellt. Das Amtsgericht Fulda wies den Eilantrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragsteller.

Kein Anspruch auf Zahlung des Hausgelds wegen fehlenden Beschlusses über Wirtschaftsplan

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Antragstellern stehe kein Anspruch auf Zahlung des Hausgelds zu. Zum einen fehle es an einem beschlossenen Wirtschaftsplan. Es genüge nicht, dass der Wirtschaftsplan erstellt wurde. Die Antragsteller hätten zunächst eine Beschlus­ser­set­zungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erheben müssen. In Eilfällen komme auch eine einstweilige Verfügung in Betracht. Die Klage müsse gegen die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gerichtet sein und nicht gegen die übrigen Wohnungs­ei­gentümer. Dies gelte auch in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft.

Zahlungs­an­spruch steht der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zu

Dem Zahlungs­an­spruch der Antragsteller stehe zum anderen entgegen, dass dieser nur der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zu stehe und nicht dem einzelnen Wohnungs­ei­gentümer. Die Gemeinschaft sei Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung von Wohngeld. Nur diese könne den Anspruch geltend machen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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