23.11.2024
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Dokument-Nr. 31016

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil15.07.2021

Wohnungs­ei­gentümer muss Lärmstörungen geringer Intensität durch psychisch kranke Nachbarin hinnehmenWohnungs­ei­gentümer ist das Schließen der Fenster zumutbar

Ein Wohnungs­ei­gentümer hat Lärmstörungen von geringer Intensität, die von einer psychisch kranken Nachbarin ausgehen, hinzunehmen. Kann die Lärmstörung durch das Schließen des Fensters unterbunden werden, so ist dem Wohnungs­ei­gentümer dies zumutbar. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung klagte im Jahr 2020 gegen die Eigentümerin der unter ihm liegenden Wohnung vor dem Amtsgericht Kassel auf Unterlassung. Hintergrund dessen waren Lärmstörungen der Nachbarin durch Geschrei und sonstige laute Äußerungen. Der Wohnungseigentümer belegte die Lärmbe­läs­ti­gungen durch Audioaufnahmen. Die Lärmstörungen hatten ihre Ursache in der psychischen Erkrankung der Nachbarin. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Kein Anspruch auf Unterlassung wegen Lärmstörung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zwar seien die von der Beklagten ausgehenden Geräusche wiederholend, von der Intensität allerdings regelmäßig mäßig bis gering. Die auf der Audioaufnahme zu hörenden Geräusche gingen kaum über das hinaus, was bei geöffnetem Fenstern ohnehin von der Straße zu hören sei. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die Geräusche der Vögel lauter und deutlicher zu hören seien als die von der Beklagten verursachten Geräusche.

Wohnungs­ei­gentümer ist das Schließen der Fenster zumutbar

Zudem seien die Geräusche nur dann zu hören, so das Landgericht, wenn beide Parteien die Fenster ihrer Wohnung geöffnet haben. Der Kläger könne der Lärmstörung also durch das Schließen seiner Fenster entgehen. Zwar sei der Wohnungs­ei­gentümer berechtigt, die Fenster zu öffnen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die Beklagte infolge der psychischen Erkrankung zeitweise nicht zu einer Steuerung ihres Verhaltens in der Lage sei. Vor diesem Hintergrund sei ihm das Schließen seiner Fenster zumutbar.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 577/rb)

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