Bundesgerichtshof Urteil24.01.2020
BGH: Unterlassungsanspruch des Wohnungseigentümers wegen Lärm- und Geruchsbelästigung kann nicht auf Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werdenGleichzeitige Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums ändert daran nichts
Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung einer Lärm- und Geruchsbelästigung kann nicht auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden. Ein entsprechender Beschluss wäre unzulässig. Dass durch die Störungen zugleich das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird, ändert daran nichts. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beklagte sich eine in München lebende Wohnungseigentümerin über eine Lärm- und Geruchsbelästigung, die von der unter der ihren liegenden Wohnung ausging. Der Eigentümer der Nachbarwohnung vermietete diese an sogenannte Medizintouristen. Auf einer Eigentümerversammlung von Juni 2014 wurde beschlossen, dass der der Wohnungseigentümerin stehende Unterlassungsanspruch vergemeinschaft wird. Damit erhielt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Befugnis, eine Unterlassungsklage wegen der Lärm- und Geruchsbelästigung zu erheben. Trotz dessen erhob die Wohnungseigentümerin Klage auf Unterlassung.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Unterlassungsklage ab
Sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München wiesen die Unterlassungsklage ab. Ihrer Ansicht nach sei die Wohnungseigentümerin nicht befugt, die Unterlassungsklage zu erheben. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft habe durch Beschluss den Anspruch an sich gezogen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Wohnungseigentümerin.
Bundesgerichtshofs bejaht Klagebefugnis der Wohnungseigentümerin
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümerin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Wohnungseigentümerin sei befugt, den Anspruch auf Unterlassung wegen der Lärm- und Geruchsbeeinträchtigung geltend zu machen. Sie wende sich damit gegen die unmittelbare Beeinträchtigung ihres Sondereigentums in Gestalt von Lärm und Gerüchen, die in ihre Wohnung eindringen. Solche, den räumlichen Bereich des Sondereigentums betreffende Ansprüche könne die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht durch Beschluss an sich ziehen.
Gleichzeitige Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums unerheblich
Daran ändere nach Auffassung des Bundesgerichts nichts, wenn durch die Störungen zugleich das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt ist. In einem solchen Fall können nur die Ansprüche vergemeinschaftet werden, die auf die Abwehr der Störungen des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)