18.10.2024
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Dokument-Nr. 28982

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Urteil24.01.2020BundesgerichtshofV ZR 295/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 810Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 810
  • MDR 2020, 784Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2020, Seite: 784
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil03.06.2016, 40 O 11108/14
  • Oberlandesgericht München, Urteil18.11.2016, 8 U 3112/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.01.2020

BGH: Unter­lassungs­anspruch des Wohnungs­ei­gen­tümers wegen Lärm- und Geruchs­be­läs­tigung kann nicht auf Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft übertragen werdenGleichzeitige Beein­träch­tigung des Gemein­schafts­eigentums ändert daran nichts

Der Anspruch eines Wohnungs­ei­gen­tümers auf Unterlassung einer Lärm- und Geruchs­be­läs­tigung kann nicht auf die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft übertragen werden. Ein entsprechender Beschluss wäre unzulässig. Dass durch die Störungen zugleich das Gemein­schafts­eigentum beeinträchtigt wird, ändert daran nichts. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beklagte sich eine in München lebende Wohnungs­ei­gen­tümerin über eine Lärm- und Geruchsbelästigung, die von der unter der ihren liegenden Wohnung ausging. Der Eigentümer der Nachbarwohnung vermietete diese an sogenannte Medizin­tou­risten. Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung von Juni 2014 wurde beschlossen, dass der der Wohnungs­ei­gen­tümerin stehende Unter­las­sungs­an­spruch vergemeinschaft wird. Damit erhielt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Befugnis, eine Unter­las­sungsklage wegen der Lärm- und Geruchs­be­läs­tigung zu erheben. Trotz dessen erhob die Wohnungs­ei­gen­tümerin Klage auf Unterlassung.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Unter­las­sungsklage ab

Sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlan­des­gericht München wiesen die Unter­las­sungsklage ab. Ihrer Ansicht nach sei die Wohnungs­ei­gen­tümerin nicht befugt, die Unter­las­sungsklage zu erheben. Denn die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe durch Beschluss den Anspruch an sich gezogen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Wohnungs­ei­gen­tümerin.

Bundes­ge­richtshofs bejaht Klagebefugnis der Wohnungs­ei­gen­tümerin

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tümerin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Wohnungs­ei­gen­tümerin sei befugt, den Anspruch auf Unterlassung wegen der Lärm- und Geruchs­be­ein­träch­tigung geltend zu machen. Sie wende sich damit gegen die unmittelbare Beein­träch­tigung ihres Sondereigentums in Gestalt von Lärm und Gerüchen, die in ihre Wohnung eindringen. Solche, den räumlichen Bereich des Sondereigentums betreffende Ansprüche könne die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nicht durch Beschluss an sich ziehen.

Gleichzeitige Beein­träch­tigung des Gemein­schafts­ei­gentums unerheblich

Daran ändere nach Auffassung des Bundesgerichts nichts, wenn durch die Störungen zugleich das Gemein­schafts­ei­gentum beeinträchtigt ist. In einem solchen Fall können nur die Ansprüche verge­mein­schaftet werden, die auf die Abwehr der Störungen des Gemein­schafts­ei­gentums gerichtet sind.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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