18.10.2024
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Dokument-Nr. 34127

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Beschluss19.02.2024Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 575/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 654Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 654
  • WuM 2024, 295Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 295
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil, 3 C 4/23 (42)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss19.02.2024

Nachträgliche Genehmigung des Einbaus eines Treppenlifts muss bau­ordnungs­rechtlich zulässig seinBei fehlender Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit ist Genehmigungs­beschluss angreifbar

Wird der Einbau eines Treppenlifts nachträglich genehmigt, so muss dies dem Bauord­nungsrecht entsprechen. Ist die baurechtliche Zulässigkeit des Treppenlift nicht geklärt worden, ist der Beschluss über die Genehmigung mit einer Anfech­tungsklage angreifbar. Dies hat Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin erhob im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Rüsselsheim Anfech­tungsklage gegen einen Beschluss. Durch diesen wurde der Einbau eines Treppenlifts durch einen anderen Wohnungs­ei­gentümer nachträglich genehmigt. Die Klägerin verwies darauf, dass der Treppenlift nicht den bauord­nungs­recht­lichen Vorschriften entspreche. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Unwirksamkeit des Beschlusses über nachträgliche Genehmigung des Einbaus des Treppenlifts

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Vor der Beschluss­fassung über die Genehmigung des Einbaus des Treppenlifts hätte die baurechtliche Zulässigkeit der baulichen Veränderung zwingend geklärt werden müssen. Ohne diese Klärung beruhe der Beschluss auf einer ungesicherten Tatsachenbasis und sei damit für ungültig zu erklären. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts, die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu klären. Ohnehin hätte eine Entscheidung im Zivil­rechts­ver­fahren keine Auswirkung auf ein späteres bauord­nungs­recht­liches Verfahren.

Maßnahmen zum barrierefreien Wohnungszugang müssen öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen

Zwar habe ein Wohnungs­ei­gentümer gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG im Grundsatz einen Anspruch auf eine barrierefreie Zugangs­mög­lichkeit zur Wohnung, so das Landgericht. Allerdings überlagere das Wohnungs­ei­gen­tumsrecht nicht das öffentliche Recht. Alle Baumaßnahmen müssen den öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2024, 295/rb)

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