22.11.2024
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Sie sehen einen offenen Fahrstuhl.

Dokument-Nr. 34563

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Urteil01.08.2024Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 581/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 961Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 961
  • WuM 2024, 558Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 558
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil12.05.2023, 92 C 3408/21
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil01.08.2024

Keine Beschlus­ser­setzung für Fahrstuhleinbau bei ungeklärter baurechtlicher Genehmigungs­fähigkeitMöglichkeit eines Grundlagen­beschlusses

Eine Beschlus­ser­setzung für einen Fahrstuhleinbau kommt dann nicht in Betracht, wenn die baurechtliche Genehmigungs­fähigkeit des Vorhabens nicht geklärt ist. In diesem Fall kann aber ein Grund­la­gen­be­schluss dahingehend ergehen, dass die Baumaßnahme durchgeführt wird, die Genehmigungs­fähigkeit geprüft werden soll und die Kostenlast geregelt wird. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 erhoben die Eigentümer einer Dachge­schoss­wohnung vor dem Amtsgericht Wiesbaden Klage auf Beschlus­ser­setzung. Hintergrund dessen war, dass die übrigen Wohnungs­ei­gentümer den Einbau eines Fahrstuhls abgelehnt haben, die Kläger aber aufgrund einer Behinderung auf diesen angewiesen waren. Zwar war die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht geklärt, jedoch hatten die Kläger bereits eine Firma für den Einbau gefunden und durch diese eine fundierte Planung erstellen lassen. Zudem lag ein Leistungs­ver­zeichnis vor und die Kläger erklärten sich dazu bereit, sämtliche mit dem Einbau und dem Betrieb des Fahrstuhls verbundene Kosten zu tragen.

Amtsgericht gab Beschlus­ser­set­zungsklage statt

Das Amtsgericht Wiesbaden gab der Beschlussersetzungsklage statt. Seiner Auffassung nach stehe den Klägern ein Anspruch auf Auftrags­er­teilung zwecks Installation des Fahrstuhls zu. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Landgericht verneint Anspruch auf Installation des Fahrtsuhls

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zum Teil zugunsten der Beklagten. Zwar haben die Kläger nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG grundsätzlich einen Anspruch auf den Einbau des Fahrstuhls. Jedoch sei hier noch nicht die baurechtliche Geneh­mi­gungs­fä­higkeit des Vorhabens geklärt. Ein Beschluss über eine Baumaßnahme entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn bei dem Bau öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden.

Erlass eines Grund­la­gen­be­schlusses

Nach Ansicht des Landgerichts sei aber ein Grundlagenbeschluss zu erlassen, dass der Aufzug eingebaut werden soll. Zugleich sei zu bestimmen, dass die Beklagten die Baumaßnahme durchführen, die Geneh­mi­gungs­fä­higkeit des Vorhabens geprüft wird und die Kostenlast geregelt wird.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2024, 961/rb)

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