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Dokument-Nr. 34758

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Beschluss28.11.2024Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 27/24
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 50Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 50
  • WuM 2025, 63Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 63
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Darmstadt, Urteil08.02.2024, 304 C 194/22
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss28.11.2024

Kein Anspruch des Wohnungs­ei­gen­tümers auf Übersendung von Kontoauszügen in digitaler Form oder PapierformMöglichkeit der Einsicht in Verwaltungs­unterlagen beim Verwalter

Einem Wohnungs­ei­gentümer steht kein Anspruch auf Übersendung von Kontoauszügen in digitaler Form oder in Papierform zu. Vielmehr ist sein Einsichtsrecht in die Verwaltungs­unterlagen gemäß § 18 Abs. 4 WEG auf die Einsichtnahme beim Verwalter beschränkt. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 erhob ein Wohnungs­ei­gentümer beim Amtsgericht Darmstadt gegen die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft Klage auf Einsicht in Kontoauszüge. Der Kläger wollte erreichen, dass ihm die Unterlagen in digitaler Form oder hilfsweise in Papierform übersandt werden. Er sicherte zu, sämtliche damit verbundene Kosten zu übernehmen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Übersendung der Verwal­tungs­un­terlagen

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Kläger könne nicht die Übersendung der Kontoauszüge in digitaler Form oder in Papierform verlangen. Ein solcher Anspruch bestehe selbst dann nicht, wenn die Kosten­über­nahmen erklärt wird. Das Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen gemäß § 18 Abs. 4 WEG beschränke sich auf die Einsichtnahme beim Verwalter. Etwas anderes könne gelten, wenn aus persönlichen Gründen eine persönliche Einsicht nicht möglich ist. So lag der Fall hier aber nicht.

Geringer Aufwand eines digitalen Versands unerheblich

Das Landgericht gab dem Kläger zwar insoweit recht, als das Aufwand des Versands von Unterlagen per E-Mail geringer sei als der Versand per Post und keine messbaren Versandkosten anfallen. Der Aufwand zur Bereitstellung der Unterlagen sei jedoch mit dem eines Postversands vergleichbar. Zudem enthalten Kontoauszüge sensible Daten, so dass der offene Versand im Anhang einer E-Mail nicht unbedenklich sei.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2025, 50/rb)

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