21.11.2024
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Dokument-Nr. 25776

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Beschluss09.03.2016Landgericht Itzehoe11 S 79/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2016, 395Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 395
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Niebüll, Urteil, 18 C 7/15
ergänzende Informationen

Landgericht Itzehoe Beschluss09.03.2016

Wohnungs­ei­gentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Ab­rechnungs­unterlagenWohnungs­ei­gentümer ist 500 km entfernte Anreise zum Verwaltersitz einmal im Jahr zumutbar

Ein Wohnungs­ei­gentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Ab­rechnungs­unterlagen. Vielmehr ist eine Einsichtnahme am Verwaltersitz vorzunehmen. Dabei ist es einem Wohnungs­ei­gentümer regelmäßig zumutbar einmal im Jahr anlässlich einer Eigen­tümer­versammlung eine Entfernung von 500 km zurückzulegen. Dies hat das Landgericht Itzehoe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar besaß auf Sylt eine Eigen­tums­wohnung. Anlässlich einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung begehrten sie von dem Verwalter der Wohnei­gen­tums­anlage die Übersendung von Belegkopien betreffend das Abrechnungsjahr 2013. Das Ehepaar führte an, dass sich lediglich der Ehemann um die wirtschaft­lichen Angelegenheiten kümmere, dieser aber aufgrund seiner Schwer­be­hin­derung von 80 % die Entfernung von 500 km zwischen ihrem Wohnsitz und der Wohnei­gen­tums­anlage nicht zurücklegen könne. Da sich der Verwalter dem Begehren des Ehepaars verweigerte, erhoben diese Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Niebüll wies die Klage ab. Es vertrat die Ansicht, dass der Verwalter lediglich dazu verpflichtet sei, den Wohnungs­ei­gen­tümern in seinen Geschäftsräumen, die sich unweit der Wohnei­gen­tumslange befinden, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und ihnen dort die Fertigung von Kopien zu gestatten. Gegen diese Entscheidung legte das Ehepaar Berufung ein.

Landgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Übersendung von Fotokopien

Das Landgericht Itzehoe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Ehepaars zurück. Diesen stehe kein Anspruch auf Übersendung der Kopien zu. Denn die Einsichtnahme in Verwal­tungs­un­terlagen sei grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters vorzunehmen. Dies folge aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB.

Übersen­dungs­an­spruch in Ausnahmefällen

Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien könne zwar bestehen, so das Landgericht, wenn andernfalls der Wohnungseigentümer die ihm zustehenden Informationen nicht rechtzeitig, etwa für eine Eigen­tü­mer­ver­sammlung, erlangen könne oder eine Anreise aufgrund der Entfernung zum Verwaltersitz unzumutbar sei. Dabei müsse aber die Anzahl der geforderten Belege sowie der mit dem Kopieren verbundene Zeitaufwand berücksichtigt werden.

500 km entfernte Anreise zum Verwaltersitz einmal im Jahr zumutbar

Nach Auffassung des Landgerichts sei es dem Ehepaar zumutbar einmal im Jahr zu den Versammlungen nach Sylt anzureisen. In diesem Zusammenhang können sie am Vortag der Versammlung Einsicht in die Unterlagen nehmen und Kopien anfertigen. Dazu sei jedenfalls die Ehefrau in der Lage gewesen. Aber auch die Schwer­be­hin­derung des Ehemanns von 80 % habe noch nicht dessen Reise­un­fä­higkeit belegt.

Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (zt/ZMR 2016, 395/rb)

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