Dokument-Nr. 31074
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- GE 2021, 1272Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1272
- WuM 2021, 643Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 643
- Amtsgericht Hanau, Urteil, 94 C 216/18 (94)
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss27.07.2021
Kein Auskunftsanspruch des Wohnungseigentümers bei Möglichkeit der Informationserlangung durch EinsichtsrechtEinsichtsrecht umfasst Beschlusssammlung, Versammlungsprotokolle und Verträge mit Handwerkern
Kann ein Wohnungseigentümer die begehrten Informationen über sein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen erlangen, besteht kein Anspruch auf Auskunft. Das Einsichtsrecht umfasst unter anderem die Beschlusssammlung, die Versammlungsprotokolle und die Verträge mit Handwerkern. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer einer Wohnung im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Hanau gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft unter anderem auf Erteilung von Auskunft. Die klagenden Wohnungseigentümer wollten den Namen, die Anschrift und die Firma des Unternehmens erfahren, welche die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Durchführung der Dachsanierung beauftragt hatte. Zudem wollten sie wissen, welches Unternehmen mit dem Verschließen der in der Wohnung der Kläger entstandenen Risse beauftragt wurde. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Kein Anspruch auf Auskunft
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Auskunftsanspruch der Wohnungseigentümer setze voraus, dass die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangt werden können. Es sei hier nicht erkennbar, dass die Kläger die begehrten Informationen nicht durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen beschaffen können. Denn das Einsichtsrecht umfasse unter anderem die Beschlusssammlung, die Versammlungsprotokolle und die Verträge mit Handwerkern. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die Kläger dort die gewünschten Informationen nicht fänden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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