23.11.2024
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Dokument-Nr. 31074

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Beschluss27.07.2021Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 120/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1272Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1272
  • WuM 2021, 643Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 643
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hanau, Urteil, 94 C 216/18 (94)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss27.07.2021

Kein Auskunfts­an­spruch des Wohnungs­ei­gen­tümers bei Möglichkeit der Informations­erlangung durch EinsichtsrechtEinsichtsrecht umfasst Beschluss­sammlung, Versammlungs­protokolle und Verträge mit Handwerkern

Kann ein Wohnungs­ei­gentümer die begehrten Informationen über sein Einsichtsrecht in die Verwaltungs­unterlagen erlangen, besteht kein Anspruch auf Auskunft. Das Einsichtsrecht umfasst unter anderem die Beschluss­sammlung, die Versammlungs­protokolle und die Verträge mit Handwerkern. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer einer Wohnung im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Hanau gegen die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft unter anderem auf Erteilung von Auskunft. Die klagenden Wohnungseigentümer wollten den Namen, die Anschrift und die Firma des Unternehmens erfahren, welche die beklagte Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft mit der Durchführung der Dachsanierung beauftragt hatte. Zudem wollten sie wissen, welches Unternehmen mit dem Verschließen der in der Wohnung der Kläger entstandenen Risse beauftragt wurde. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Kein Anspruch auf Auskunft

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Auskunftsanspruch der Wohnungs­ei­gentümer setze voraus, dass die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangt werden können. Es sei hier nicht erkennbar, dass die Kläger die begehrten Informationen nicht durch Einsicht in die Verwal­tungs­un­terlagen beschaffen können. Denn das Einsichtsrecht umfasse unter anderem die Beschluss­sammlung, die Versamm­lungs­pro­tokolle und die Verträge mit Handwerkern. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die Kläger dort die gewünschten Informationen nicht fänden.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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