21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 15372

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Urteil08.11.2012Landgericht Frankfurt am Main2-03 O 205/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 51Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 51
  • MMR 2013, 107Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 107
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ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil08.11.2012

eBay-Verkauf: Werbung mit "Echtheit der Ware" und "Versicherter Versand" ist unzulässigMit Selbst­ver­ständ­lich­keiten darf nicht geworben werden

Wirbt ein Verkäufer mit der "Echtheit der Ware" und einem versicherten Versand, so stellt dies eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG dar. Denn der Verkauf von Originalware und der "versicherte Versand" ist eine Selbst­ver­ständ­lichkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall bot ein Verkäufer von Münzen über eBay seine Waren an. Er bewarb seine Waren mit "Ich garantiere für die Echtheit der Ware!". Zudem war in den AGB eine "Echtheits­ga­rantie" enthalten. Darüber hinaus bot er sowohl einen unversicherten als auch, gegen Aufpreis, einen versicherten Versand an. Ein Mitbewerber sah darin eine unzulässige Werbung und klagte auf Unterlassung.

Hinweis auf Echtheit der Ware stellt irreführende Werbung dar

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Mitbewerbers. Ihm habe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden, da eine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorlag. Werbe nämlich ein Verkäufer mit der Echtheit der Ware, so werbe er mit einer Selbstverständlichkeit. Denn grundsätzlich sei jeder Verkäufer dazu verpflichtet, Originalware zu liefern. Durch das Hervorheben der "Echtheits­ga­rantie" habe der Verkäufer die Leistung eines besonderen Vorteils vorgetäuscht. Er habe ein "Mehr" an Leistungen versprochen. Der Vorteil sei hingegen ungerecht­fertigt gewesen.

Angebot eines versicherten Versands unzulässig

Darüber hinaus habe der Verkäufer, durch das Angebot eines versicherten und unversicherten Versands zu jeweils unter­schied­lichen Preisen, die Verbraucher im Sinne des § 5 UWG in die Irre geführt, so das Landgericht weiter. Denn es habe die Gefahr bestanden, dass ein Verbraucher davon ausgehe, dass ein versicherter Versand ihm Vorteile bringt. Dies sei jedoch nicht der Fall, da ein Unternehmer gemäß §§ 474, 447 BGB stets das Risiko des Versands zu tragen hat. Ein "Mehr" an Leistungen habe nicht vorgelegen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/CR 2013, 51/rb)

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