18.10.2024
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Dokument-Nr. 3564

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Urteil18.08.2005Landgericht Frankfurt am Main2-01 S 52/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2006, 54Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 54
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil18.08.2005

Hotel­zimmer­reservierung - wann ist ein Zimmer verbindlich gebucht?Abgrenzung zur unverbindlichen Reservierung

Eine schriftliche Reservierungs­bestätigung, die aufgrund einer Zimmeranfrage durch ein Hotel ausgestellt wird, ist für beide Seiten verbindlich. Es liegt nicht eine nur unverbindliche Reservierung vor, sondern es ist ein Beherbergungs­vertrag entstanden. Auf die Vereinbarung von Zimmerpreisen kommt es dabei nicht an. Wenn der Gast seine Reservierungs­anfrage ohne Erwähnung von Zimmerpreisen stellt, bringt er zum Ausdruck, dass er bereit ist, den vom Hotel üblichen Zimmerpreis zu zahlen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten ein Frankfurter Hotelier und ein Münchener Verlag. Für die Zeit der Buchmesse im Oktober 2002 (08.10. bis 14.10.02) - wollte der Verlag - wie schon in den Vorjahren - Zimmer für die Mitarbeiter reservieren. Diesmal sollten es vier Einzelzimmer sein. Das Hotel schickte dem Verlag ein mit "Reser­vie­rungs­be­stä­tigung" bezeichnetes Fax. Nach dem Zimmerpreis fragte der Verlag nicht. Auch die "Reser­vie­rungs­be­stä­tigung" enthielt keinen Zimmerpreis. Teils nutzten die Mitarbeiter des Verlags dann die Zimmer nicht vollständig; teils reisten sie später an oder früher ab. Der Hotelier verlangte die Bezahlung der Zimmer für den gesamten reservierten Zeitraum. Seiner Klage gab das Landgericht Frankfurt statt.

Beherbergungsvertrag

Die Richter führten aus, dass zwischen dem Verlag und dem Hotelier ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen sei, denn bei dem Fax habe es sich nicht lediglich um eine unverbindliche Reservierung gehandelt. Eine Annahme, dass eine Anfrage für den Gast eine unverbindliche Reservierung, für den Hotelier dagegen eine feste Verpflichtung begründe solle, sei völlig unüblich.

Soweit die Parteien nicht über den Zimmerpreis verhandelt hätten, sei dies hier ohne Folgen. Eine Vereinbarung über den Zimmerpreis gehöre im vorliegenden Fall nicht zu den essentialia negotii. Indem der Verlag in seinem Schreiben lediglich vier Einzelzimmer buchte, ohne nach den Zimmerpreisen zu fragen, habe er die Zimmer zu den vom Hotel üblichen Preisen anmieten wollen.

Ersparte Aufwendungen sind abzuziehen

Für die Tage, an denen die Mitarbeiter die Zimmer nicht nutzten, sei vom Zimmerpreis allerdings eine Eigenersparnis von 10 % auf den Zimmerpreis und von 50 % auf den Preis für das Frühstück abzuziehen.

Quelle: ra-online (pt)

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