18.10.2024
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Dokument-Nr. 2880

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Urteil02.05.1991Oberlandesgericht Düsseldorf10 U 191/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 1991, 1829Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1991, Seite: 1829
  • JZ 1992, 26Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1992, Seite: 26
  • MDR 1991, 865Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1991, Seite: 865
  • NJW-RR 1991, 1143Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 1143
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil02.05.1991

Ungenutzte Hotel­zimmer­reservierungZum Anspruch des Hoteliers bei Nicht­inanspruch­nahme des reservierten Zimmers

Wer ein Hotelzimmer reserviert und es dann nicht in Anspruch nimmt, muss das Zimmer fast vollständig bezahlen. Der Hotelier muss sich lediglich seine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Das hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Firma telefonisch mehrere Hotelzimmer (46 Übernachtungen anlässlich einer Messe) reserviert, die sie später nicht in Anspruch nahm.

Wohnungsmietvertrag

Die Richter verurteilten die Firma zur Zahlung. Sie führten aus, dass der Beherbergungsvertrag im Kern ein Wohnungs­miet­vertrag sei. Daher seien die mietrechtlichen Vorschriften anwendbar. Der Hotelier müsse sich gemäß § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. (§ 552 BGB a.F.) allerdings seine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Allgemein üblich sei ein 20 %-iger Abzug führten die Richter aus.

Hotelier hat keine Schadens­min­de­rungs­pflicht

Der Hotelier sei nicht verpflichtet gewesen, einen Ersatzmieter zu suchen. Er habe keine Schadensminderungspflicht gehabt. Eine solche könnte nur aus § 254 BGB abgeleitet werden, der dem Schadensrecht zugeordnet ist. Hier ginge es aber nicht um einen Schaden­s­er­satz­an­spruch, sondern um einen Erfül­lungs­an­spruch.

Quelle: ra-online

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