Dokument-Nr. 2880
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- DB 1991, 1829Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1991, Seite: 1829
- JZ 1992, 26Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1992, Seite: 26
- MDR 1991, 865Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1991, Seite: 865
- NJW-RR 1991, 1143Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 1143
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil02.05.1991
Ungenutzte HotelzimmerreservierungZum Anspruch des Hoteliers bei Nichtinanspruchnahme des reservierten Zimmers
Wer ein Hotelzimmer reserviert und es dann nicht in Anspruch nimmt, muss das Zimmer fast vollständig bezahlen. Der Hotelier muss sich lediglich seine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Firma telefonisch mehrere Hotelzimmer (46 Übernachtungen anlässlich einer Messe) reserviert, die sie später nicht in Anspruch nahm.
Wohnungsmietvertrag
Die Richter verurteilten die Firma zur Zahlung. Sie führten aus, dass der Beherbergungsvertrag im Kern ein Wohnungsmietvertrag sei. Daher seien die mietrechtlichen Vorschriften anwendbar. Der Hotelier müsse sich gemäß § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. (§ 552 BGB a.F.) allerdings seine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Allgemein üblich sei ein 20 %-iger Abzug führten die Richter aus.
Hotelier hat keine Schadensminderungspflicht
Der Hotelier sei nicht verpflichtet gewesen, einen Ersatzmieter zu suchen. Er habe keine Schadensminderungspflicht gehabt. Eine solche könnte nur aus § 254 BGB abgeleitet werden, der dem Schadensrecht zugeordnet ist. Hier ginge es aber nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2006
Quelle: ra-online
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