21.11.2024
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil18.07.2024

Nicht jede Demenz führt zur Unwirksamkeit eines notariellen TestamentsEinstufung des Grades der Demenz als Voraussetzung für die Testier­fä­higkeit

Die für erbrechtliche Streitigkeiten zuständige 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat entschieden, dass auch eine an Demenz erkrankte Person durchaus noch in der Lage sein kann, ein Testament wirksam zu errichten. Nicht jede Demenz führe automatisch zur sogenannten Testie­r­un­fä­higkeit.

Laut Landgericht Frankenthal komme vielmehr darauf an, ob sich die betreffende Person trotz ihrer Erkrankung noch ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen bilden könne und in der Lage sei, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden. Die Kammer hat insoweit unterschieden zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz. Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, ist regelmäßig noch nicht von einer Testie­r­un­fä­higkeit auszugehen, so die Richter.

Sachverhalt

Geklagt hatte in einem Eilverfahren der Testa­ments­voll­strecker einer verstorbenen Frau, die keine pflicht­teils­be­rech­tigten Angehörigen hatte. Kurz vor ihrem Tod hatte die Neunzigjährige vor einem Notar ein Testament errichtet, mit dem sie dem Sohn einer Freundin ihr wertvolles Anwesen in Ludwigshafen vermachte. Der Notar hatte in der Urkunde schriftlich festgehalten, dass nach seiner Auffassung bei ihr eine unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit besteht. Der Testa­ments­voll­strecker ist hingegen der Meinung, die Seniorin sei bereits bei der Beurkundung nicht mehr fähig gewesen, frei zu entscheiden. Er legte Arztbriefe vor, aus denen eine "beginnende demenzielle Entwicklung", eine "demenzielle Entwicklung" und eine "bekannte Demenz" der Frau hervorgingen. Mit seinem Eilantrag wollte er verhindern, dass der bedachte Sohn der Freundin das Haus erwirbt.

Grad der Demenz entscheidend

Das LG hat in ihrem Urteil festgestellt, dass es Sache des Testa­ments­voll­streckers ist, die Testie­r­un­fä­higkeit der verstorbenen Frau zu beweisen. Dass ihm das im Haupt­sa­che­ver­fahren gelingen kann, sahen die Richter als nicht überwiegend wahrscheinlich an. Bei den vorgelegten Unterlagen fehle es unter anderem an einer Einstufung des Grades der Demenz, ohne die keine verlässliche Aussage getroffen werden könne. Sie wies den Eilantrag daher ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlan­des­gericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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