18.10.2024
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Dokument-Nr. 20515

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Beschluss31.10.2014Oberlandesgericht München34 Wx 293/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 138Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 138
  • NJW-Spezial 2014, 712 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 712, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
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Oberlandesgericht München Beschluss31.10.2014

Nicht jede auch schwerwiegende geistige Erkrankung führt zur Testtie­r­un­fä­higkeitKrankhafte Störung muss Erwägungen und Willen­s­ent­schlüsse beeinträchtigen

Nicht jede auch schwerwiegende geistige Erkrankung führt zu einer Testie­r­un­fä­higkeit. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass die krankhafte Störung die Erwägungen und Willen­s­ent­schlüsse bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung beeinträchtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Testierfähigkeit eines Erblassers und um die Wirksamkeit eines im März 2009 errichteten notariellen Testaments. So lagen medizinische Gutachten vor, die die Geschäfts­fä­higkeit des Erblassers aufgrund geistiger Erkrankungen zumindest teilweise in Frage stellten. Kurz vor der Errichtung eines notariellen Testaments stellten mehrere andere Sachverständige aber fest, dass der Erblasser testtierfähig sei.

Nicht jede auch schwerwiegende geistige Erkrankung führt zur Testtie­r­un­fä­higkeit

Das Oberlan­des­gericht München führte dazu aus, dass nicht jede auch schwerwiegende geistige Erkrankung eine Testie­r­un­fä­higkeit begründet. Es sei vielmehr erforderlich, dass die krankhafte Störung die Erwägungen und Willen­s­ent­schlüsse bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung beeinträchtigt. Ist dies nicht der Fall, so spielen krankhafte Vorstellungen und Empfindungen für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung keine Rolle. Auch eine Betreuung berühre grundsätzlich nicht die Testier­fä­higkeit des Betreuten (vgl. BayObLG NJW-RR 2005, 1025; OLG München NJW-RR 2008, 164). Es bedürfe wirklicher (vgl. OLG Hamm OLGZ 1969, 301), das heißt begründeter bzw. konkreter Zweifel, etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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