Der Erblasser war im November 2000 im Alter von 53 Jahren an den Folgen langjähriger Alkoholabhängigkeit verstorben. Kurz vor seinem Tod verfasste er im September 2000 ein neues Testament und änderte damit ein mehrere Jahre altes Testament zu Ungunsten seines vorher als Alleinerben eingesetzten Halbbruders ab. Ein nach seinem Tode zu der Frage der Testierfähigkeit eingeholtes Gutachten ergab, dass es ihm an der erforderlichen Erkenntnisfähigkeit und Willensbildung fehlte, als er im September 2000 ein neues Testament verfasste.
Daher sprach das Nachlassgericht (Amtsgericht München) dem Erblasser nachträglich die Testierfähigkeit ab, was sein Testament aus dem September 2000 unwirksam werden ließ.
Das Landgericht München I und das Bayerische Oberste Landgericht bestätigten die Rechtsauffassung des Amtsgerichts München.
Der Erblasser sei i.S.d. § 2229 IV BGB testierunfähig gewesen. Testierunfähig sei derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr frei auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhten.
Vorinstanzen:
Landgericht München I, Az. 16 T 17076/02
Amtsgericht München, Az. 63 VI 15584/00