18.10.2024
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Dokument-Nr. 16359

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Beschluss19.06.2012Oberlandesgericht Bamberg6 W 20/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2012, 1289Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1289
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lichtenfels, Beschluss02.03.2012, VI 276/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss19.06.2012

Tödliche Krebserkrankung begründet für sich genommen noch keine Testie­r­un­fä­higkeitLetzter Wille eines Todkranken kann wirksam sein

Hat ein todkranker Erblasser im Endstadium seiner Krankheit ein Testament aufgesetzt, so ist dieses grundsätzlich wirksam. Für die Annahme der Testie­r­un­fä­higkeit müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Eine tödliche Erkrankung als solche genügt nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Sieben Tage vor seinem Tod setzte ein, an Krebs erkrankter, Erblasser durch ein notarielles Testament seine Lebensgefährtin als Alleinerbin ein. Seine beiden Schwestern sowie deren Kinder schloss er dagegen von der Erbfolge aus. Nach seinem Tod, bestand Streit über die Wirksamkeit des Testaments. Die Schwestern des Erblassers meinten, dass aufgrund des fortge­schrittenen Stadiums seiner Erkrankung, zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, der Erblasser nicht mehr testierfähig gewesen sei. Das Testament sei daher unwirksam. Das Amtsgericht Lichtenfels sah dies anders. Es ging von der Testierfähigkeit des Erblassers aus. Gegen die Entscheidung legten die Schwestern Beschwerde ein.

Erblasser war testierfähig

Das Oberlan­des­gericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Konkrete Anhaltspunkte für eine Testie­r­un­fä­higkeit seien nicht zu erkennen gewesen. Die Testier­fä­higkeit setze die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen Verfügungen haben. Er müsse in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaft­lichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Davon ging das Gericht hier aus.

Tödliche Erkrankung spricht nicht allein für Testie­r­un­fä­higkeit

Zwar sei es richtig gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass zum Zeitpunkt der Testa­ment­s­er­richtung der Erblasser nicht mehr selbständig Nahrung aufnahm, stark abgenommen hatte und stark geschwächt war. Es sei daher selbst­ver­ständlich gewesen, dass der Erblasser sich in einem psychischen Ausnahmezustand befand. Ohne weitere Anhaltspunkte sei dies für sich genommen jedoch nicht geeignet, die Testier­fä­higkeit eines Menschen in Zweifel zu ziehen. Solche Anhaltspunkte können etwa Verwirrt­heits­zu­stände, Nachlassen der geistigen Fähigkeiten oder demenzielle Entwicklung sein. Dieses Ergebnis werde zudem durch die Vorschriften über Nottestamente (§§ 2249, 2250 BGB) bestätigt. Diese sehen gerade für den Fall des Todes besondere Möglichkeiten der Testa­ment­s­er­richtung vor.

Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens war nicht notwendig

Das Oberlan­des­gericht hielt es im Übrigen für nicht notwendig einen psychiatrischen Sachver­ständigen hinzuziehen. Denn dafür sei erforderlich, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testier­fä­higkeit des Erblassers zu zweifeln. An solchen Anhaltspunkten habe es aber gefehlt. Vor allem komme einem fortge­schrittenen Krank­heits­s­tadium noch nicht einmal Indizwirkung zu.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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