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29.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33608

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil31.08.2023

Wurzelschaden auf Radweg: Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für einen Radweg bemisst sich an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen GeschwindigkeitGestürzter Rennradfahrer hat mit Schaden­s­er­satzklage gegen Gemeinde keinen Erfolg

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die gegen eine Gemeinde gerichtete Schaden­s­er­satzklage eines Rennradfahrers aus dem Landkreis Germersheim, der auf einem Radweg in Richtung Speyer aufgrund von Wurzelschäden gestürzt sei, abgewiesen.

Ein Radfahrer müsse seine Fahrweise so einrichten, dass er sichtbare Hindernisse auf einem Radweg rechtzeitig wahrnehmen und vor ihnen anhalten kann, heißt es in der Urteils­be­gründung.

Verkehrssicherungspflicht

Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle (wie beispielsweise eine aus dem Boden ragende Baumwurzel) schafft oder eine solche andauern lässt, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (sog. "Verkehrs­si­che­rungs­pflicht"). Er hat Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen. Dies gilt jedoch nur soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind. Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für einen Radweg bemessen sich an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit.

Rennradfahrer muss vorsichtig fahren

Ein Rennradfahrer muss von sich aus besonders vorsichtig fahren, da er mit seinen dünnen Reifen bei Unebenheiten im Boden besonders gefährdet ist. Vorliegend seien die Wurzelschäden nach Ansicht der Kammer gut und rechtzeitig erkennbar gewesen. Der Wegabschnitt habe auch an anderen Stellen Unebenheiten wie Bodenschwellen, Risse oder eben Wurzelschäden aufgewiesen, sodass Schäden auch an der Unfallstelle nicht überraschend gewesen sein könnten. Ein konzentrierter Radfahrer hätte sein Fahrverhalten an die vorgefundenen Hindernisse anpassen können und müssen. Aufgrund der ausreichenden Erkennbarkeit der Wurzelschäden sei auch eine Warnung bspw. durch ein Hinweisschild nicht erforderlich gewesen. Auch ein unter Umständen störendes Licht- und Schattenspiel auf dem Radweg wegen eines ungünstigen Sonnenstandes, weswegen der Rennradfahrer das Hindernis nicht erkannt haben will, ändere daran nichts. Auf witte­rungs­be­dingte Umstände habe sich ein Radfahrer einzustellen und dementsprechend noch vorsichtiger zu fahren.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/pt)

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