18.10.2024
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Dokument-Nr. 28157

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Landgericht Düsseldorf Urteil29.11.2019

Inhaber der Unionsmarke "Malle" kann anderen die Durchführung von "Malle-Partys" untersagenVerwendung des Namen bedarf Lizenz zur Nutzung des Begriffs

Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber der eingetragenen Unionsmarke "Malle" untersagen kann, dass Party­ver­an­stalter ohne seine Zustimmung Partys mit der Bezeichnung "Malle" bewerben und veranstalten.

Im zugrunde liegenden Fall war der Inhaber der Unionsmarke "Malle" in mehr als 100 einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren gegen Party­ver­an­stalter vorgegangen. Nur einzelne hatten sich gegen die Unter­las­sungs­be­schlüsse gewehrt.

Veranstalter müssen Lizenz des Markeninhabers erwerben

Die Marke "Malle" war seit 2002 für die Dienst­leis­tungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Party­or­ga­ni­sation und Party-Durchführung" beim Europäischen Markenamt EuIPO in Alicante eingetragen. Der Inhaber der Marke hatte die Malle-Party-Veranstalter zunächst abgemahnt und dann beim Landgericht Düsseldorf entsprechende Unter­las­sungs­anträge gestellt. Daraufhin ist mehreren Organisatoren verboten worden, ihre Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tungen, bei denen ausgelassen mit einer eingängigen Musik und alkoholischen Getränken wie auf Mallorca gefeiert wird, als "Malle Party", "Malle im Zelt", "Malle Break" oder - wie im Rechtsstreit 38 O 96/19 - "Malle auf Schalke" zu bezeichnen und zu bewerben. Sie müssten zuvor eine Lizenz des Markeninhabers erwerben.

Unionsmarke "Malle" hat für Partys Rechtsbestand

Das Landgericht Düsseldorf führte in seiner Entscheidung aus, dass die Unionsmarke "Malle" für Partys im Rahmen des hier durchgeführten einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahrens Rechtsbestand hat. Denn die Marke "Malle" ist eingetragen. Dass im europäischen Markenamt in Alicante seit Februar 2019 ein Antrag auf Löschung der Marke "Malle" für Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tungen vorliegt, ändert an dem Rechtsbestand der Marke nichts. Insbesondere ist die Marke auch nicht offenkundig schutzunfähig. Dazu müsste festgestellt werden, dass zum entscheidenden Zeitpunkt der Eintragung im Jahre 2002 die Bezeichnung "Malle" eine geographische Bezeichnung für die Insel Mallorca war und als geographische Bezeichnung nicht hätte eingetragen werden dürfen. Das hat die Antragstellerin im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren vor dem Landgericht Düsseldorf jedoch nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Verwechs­lungs­gefahr für Bürger

Die Bezeichnung einer Party als "Malle auf Schalke" ist auch herkunfts­hin­weisend und nicht nur beschreibend. Denn die von der Bewerbung der Party angesprochenen Verbraucher erkennen, dass die Werbung und die Party einen Bezug zu einem bestimmten Veranstalter, einem Sponsor oder dem Lizenzgeber einer Veran­stal­tungsreihe haben. An einem solchen Bezug fehlt etwa bei rein beschreibenden Begriffen wie Karnevals Party oder Christmas Party. Es kommt bei den Bürgern auch zu einer Gefahr der Verwechselung, wenn sie einerseits die Wortmarke "Malle" des Markeninhabers und andererseits das angegriffene Zeichen des Party­ver­an­stalters "Malle auf Schalke" sehen.

Deshalb hat das Gericht dem Party­ver­an­stalter untersagt, seine Party unter der Bezeichnung "Malle auf Schalke" zu bewerben und zu veranstalten.

Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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