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Landgericht Düsseldorf Urteil17.05.1973

Unterbeheizung und fehlende Wohnungs­ein­gangstür berechtigen zu einer MietminderungMinderungsquote von 30 % bzw. 15 % angemessen

Kommt es wegen einer Unterbeheizung im März zu Temperaturen von 15°C in der Wohnung, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 30 %. Eine fehlende Wohnungs­ein­gangstür berechtigt zu einer Minderung von 15 %. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die beklagten Mieter minderten aufgrund der Unterbeheizung der Wohnung für März ihre Miete. Den entsprechenden Einbehalt führten sie im Mai desselben Jahres durch. Infolge der Unterbeheizung herrschten im Schlaf-, Kinder- und Arbeitszimmer Temperaturen um die 15°C. Des Weiteren minderten die Beklagten ihre Miete wegen der fehlenden Wohnungseingangstür. Der Vermieter hatte den Einbau einer Wohnungstür bei Abschluss des Mietvertrages ohne Zusage eines festen Termins versprochen. Er akzeptierte die Minderungen nicht und klagte auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses.

Unterbeheizung stellt Mietmangel dar

Das Landgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten. Diese seien zur Mietminderung wegen der Unterbeheizung berechtigt gewesen. Die vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses für den März habe nicht entsprechend § 539 BGB (neu: § 536 b BGB) zu einem Ausschluss des Minde­rungs­rechts geführt, da sich Heizungsmängel naturgemäß erst nach Einzug zeigen und die Beklagten dies im März sofort gerügt haben. Zudem dürfe das gesetzliche Minderungsrecht durch eine vertraglich vereinbarte Ankün­di­gungs­pflicht nicht eingeschränkt werden, so dass es auf die Ankündigung im Ergebnis nicht ankommen würde.

Das Landgericht hielt eine Minderung um 30 % für angemessen. Denn wegen der Unterbeheizung sei der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache erheblich beeinträchtigt gewesen.

Mietmangel durch fehlende Wohnungs­ein­gangstür

Eine Minderung der Miete um 15 % wegen der fehlenden Wohnungstür sei nach Ansicht des Landgerichts gerechtfertigt gewesen. Denn der Wohnwert sei durch die Unabge­schlos­senheit der Räume ganz erheblich beeinträchtigt gewesen. Die mangelnde Festlegung eines festen Termins zum Einbau, sei dabei unbeachtlich. Die Beklagten haben die Zusage des Klägers nach Treu und Glauben insoweit verstehen dürfen, dass die zur Wohnung gehörende Tür bei oder zumindest unmittelbar nach ihrem Einzug erfolge.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 1973, 187/rb)

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