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Landgericht Düsseldorf Urteil14.12.2016
Vodafone darf keine Datenautomatik ohne Zustimmung des Verbrauchers einrichtenAutomatische Zubuchung von Zusatzleistungen stellt unzumutbare, nachträgliche Vertragsänderung dar
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Mobilfunkanbieter Vodafone künftig keine Klauseln mehr für Highspeed-Volumentarife verwenden, die die nachträgliche Freischaltung von kostenpflichtigen Datenpaketen ohne Zustimmung von Verbrauchern erlauben.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Vodafone geklagte und deren Preislisten beanstandet. Die Verbraucherzentrale verwies darauf, dass Verbraucher, die sich bewusst für ein günstiges Tarifmodell entschieden hätten, von ihrem Anbieter nicht durch intransparente Preislisten und Fußnoten in ein teureres Modell gedrängt werden dürften.
Unzulässige Vertragsänderung
In Tarifbeschreibungen und Preislisten behielt sich die Vodafone GmbH vor, einen bestehenden Vertrag zu ändern. So hieß es etwa in einer Fußnote für einen Tarif:
"Wir prüfen während ihrer Vertragslaufzeit, ob eine Datenoption für Sie günstiger wäre, richten diese gegebenenfalls mit einer monatlichen Laufzeit für Sie ein und informieren Sie darüber per SMS."
In der Preisliste für einen anderen Tarif stand "Abhängig von Ihrem zusätzlichen Datenverbrauch schalten wir für Sie maximal 3-mal hintereinander Datenvolumen-Pakete [...] frei. Das Ganze kostet Sie jeweils 3 Euro pro Datenvolumen-Paket. [...]".
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah in dieser Datenautomatik eine unzumutbare, nachträgliche Vertragsänderung und mahnte das Unternehmen wegen der Verwendung von drei Klauseln für verschiedene Tarife ab.
Landgericht Düsseldorf gibt Klage statt
Das Landgericht Düsseldorf teilte die Bedenken des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Es sah in den Klauseln einen Verstoß gegen den Grundsatz, dass Nebenleistungen oder sonstige Zusatzentgelte nur mit Zustimmung des Verbrauchers Vertragsbestandteil werden können. Das solle Kunden vor ungewollten rechtlichen Bindungen schützen. Zudem sei fraglich, ob der Kunde stets ein Interesse habe, gegen Aufpreis schneller zu surfen. Dies gelte insbesondere, wenn er sich bewusst für den günstigeren Vertrag entschieden hat und die Zubuchung in der Summe sogar teurer ist als in einem höherwertigen Tarif. Weiterhin sei nicht in jedem Fall klar, wie genau der Verbraucher eine Zubuchung ablehnen kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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