15.11.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil19.07.2013

Mobil­funk­unternehmen Vodafone darf Internettarif nicht mit "grenzenlosem Surfen" bewerbenLG Düsseldorf untersagt für Verbraucher irreführende Werbung

Das Mobil­funk­unternehmen Vodafone darf seinen Internettarif nicht mit "grenzenlosem Surfen" bewerben, wenn es Peer-to-Peer-Anwendungen im Kleingedruckten ausschließt. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vodafone D2 GmbH hatte den Smartphone-Tarif "RedM" mit den Worten "ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen" beworben. Peer-to-Peer-Anwendungen waren aber nur extra gegen einen Aufpreis von 9,95 Euro im Monat zu haben, sodass Verbraucher nicht ohne Zusatzkosten mit Freunden via Facebook oder Skype chatten und Download-Programme wie YouTube oder Datei­tausch­börsen nutzen konnten. Davon erfuhren sie erst im Kleingedruckten oder nach mehreren Klicks auf Fußnoten am unteren Bildrand.

Ausdrückliche und deutliche Hinweise auf Einschränkungen erforderlich

Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hielt dies für unzulässig und argumentierte, dass Verbraucher beim Abschluss eines Inter­net­vertrags grundsätzlich davon ausgehen würden, dass sie den Inter­ne­t­an­schluss für alle Produkte und Dienst­leis­tungen nutzen können, also auch für das Instant Messaging oder File-Sharing. Daher seien ausdrückliche und deutliche Hinweise zu dieser Einschränkung erforderlich.

Werbeaussage irreführend

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich der Auffassung der Verbrau­cher­zentrale an und erklärte die Werbeaussagen für irreführend und verurteilte das Unternehmen, diese Werbung zu unterlassen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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