21.11.2024
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Dokument-Nr. 7907

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil19.05.2009

Tele2 GmbH darf nicht mit dem Slogan "Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten" werbenGeschenkte Freiminuten beziehen sich auf Festnetz­ge­spräche, werden aber auch mit anderen Gesprächen verrechnet

Das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen Tele2 GmbH darf nicht mit der Angabe „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ werben. Da das Unternehmen keine „echten Freiminuten“ gewährt, ist die Werbung irreführend. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Die Deutsche Telekom AG hatte gegen die Tele2 GmbH geklagt, weil das beklagte Unternehmen mit der genannten Formulierung geworben hatte. In einer Fußnote der Anzeige war darauf hingewiesen worden, dass die Freimi­nu­ten­angabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe.

Fußnote führt nicht zur Erklärung sondern birgt zusätzliche Verwirrungen

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Beklagte bereits in erster Instanz am 8.2.2008 zur Unterlassung einer derartigen Werbung verurteilt. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlan­des­gericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg. Der 20. Zivilsenat hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen und einen Unter­las­sungs­an­spruch des klagenden Konkurrenten bejaht, weil die Werbung irreführend sei (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschrän­kungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobil­funk­ge­sprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung „Die Freimi­nu­ten­gut­schrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden“ und verstärke sogar noch die Irreführung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/09 des OLG Düsseldorf vom 25.05.2009

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