14.11.2024
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Dokument-Nr. 324

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Oberlandesgericht Hamm Urteil27.01.2005

Werbung der Telekom mit dem Versprechen von 300 Freiminuten war irreführend

Mit Urteil vom 27.01.2005 hat der Wettbe­wer­bssenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm der Deutschen Telekom AG untersagt, einen Vorteil von 300 Freiminuten für die Bestellung ihrer Produkte zu versprechen, wenn die von der Telekom tatsächlich gewährte Rechnungs­gut­schrift nur unter besonderen Bedingungen ein Telefonieren über einen Zeitraum von 300 Minuten ermöglicht. Das Oberlan­des­gericht hat damit auf die Berufung eines Mitbewerbers der Telekom ein entge­gen­ste­hendes Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die beanstandete Werbeaussage der Telekom mit dem Versprechen von 300 Freiminuten oder von mehr als 300 Freiminuten für die Teilnahme an Rechnung Online enthalte irreführende Angaben, da der Inhalt der Werbeaussage nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme. Das Versprechen von 300 Freiminuten sei so zu verstehen, dass die Freiminuten im Rahmen der persönlichen und geschäftlichen Inlands­ge­spräche im deutschen Festnetz der Telekom genutzt werden könnten.

Das sei jedoch nicht der Fall, da die Kunden tatsächlich nicht 300 Freiminuten, sondern lediglich ein Guthaben in Höhe von 5,00 Euro erhielten, welches nur unter ganz bestimmten Tarif­be­din­gungen außerhalb üblicher Geschäftszeiten im Orts- und Nahbereich 300 Gesprächs­minuten ermögliche. Unter anderen, auch nicht gerade außer­ge­wöhn­lichen Bedingungen könne für das gewährte Guthaben von 5,00 Euro nur eine erheblich geringere Zeit (teilweise weniger als 45 Minuten) telefoniert werden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 23.02.2005

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