21.11.2024
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Dokument-Nr. 18156

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Urteil19.11.2013Landgericht Dortmund1 S 296/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2014, 170 (Alexander Tauchert)Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2014, Seite: 170, Entscheidungsbesprechung von Alexander Tauchert
  • NZM 2014, 870Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 870
  • ZWE 2014, 127Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 127
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ergänzende Informationen

Landgericht Dortmund Urteil19.11.2013

Wohnungs­ei­gentümer hat Anspruch auf Rauchverbot bei Eigentümer­ver­sammlungenKein Beschluss der Wohnungs­eigentümer­versammlung durch Probeabstimmung

Ein Wohnungs­ei­gentümer hat Anspruch darauf, dass bei Eigentümer­ver­sammlungen ein Rauchverbot herrscht. Ein entsprechender oder ablehnender Beschluss durch die Wohnungs­eigentümer­versammlung kommt jedoch dann nicht zustande, wenn lediglich eine Probeabstimmung durchgeführt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung im März 2012 begehrten ein paar Wohnungseigentümer einen Beschluss, nach dem bei Eigen­tü­mer­ver­samm­lungen ein Rauchverbot herrschen sollte. Nachdem das Thema von den Wohnungs­ei­gen­tümern erörtert wurde, kam es zu einer Probeabstimmung. Zu einer endgültigen Abstimmung kam es jedoch nicht, da eine Mehrheit für das begehrte Rauchverbot nicht ersichtlich war. Nachfolgend bestand jedoch Streit darüber, ob nicht bereits durch die Probeabstimmung ein wirksamer ablehnender Beschluss über das begehrte Rauchverbot zustande gekommen sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Probeabstimmung stellte keinen wirksamen Beschluss dar

Das Landgericht Dortmund führte zunächst aus, dass die Probeabstimmung keinen wirksamen Beschluss über ein Rauchverbot darstellte. Ein Beschluss liege nach Ansicht des Gerichts nur vor, wenn nach dem Willen der Wohnungs­ei­gentümer eine verbindliche Regelung innerhalb eines formellen Verfahrens getroffen werden soll. Das Beschlus­s­er­gebnis müsse förmlich und durch den Versamm­lungs­leiter festgestellt werden. Durch konkludentes Handeln bzw. still­schwei­gendes Schweigen komme ein Beschluss nicht zustande. Davon ausgehend sei durch die Probeabstimmung kein Beschluss zustande gekommen. Diese habe lediglich der Feststellung der Mehrheits­ver­hältnisse gedient. Eine Abstimmung über eine Regelung habe dagegen nicht stattgefunden.

Wohnungs­ei­gentümer haben Anspruch auf Rauchverbot

Zudem habe den Wohnungs­ei­gen­tümern einen Anspruch auf Beschluss des Rauchverbots bei Eigen­tü­mer­ver­samm­lungen zugestanden, so das Landgericht weiter. Denn es sei den Eigentümern angesichts der Gesund­heits­ge­fahren des Passivrauchens in geschlossenen Räumen nicht zumutbar, sich Zigarettenrauch auszusetzen. Es sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass durch die Ablehnung des Rauchverbots manche Wohnungs­ei­gentümer bewusst aus der Eigen­tü­mer­ver­sammlung ausgeschlossen würden. Es gelte aber der Minder­hei­ten­schutz. Demgegenüber könne dem Interesse der Raucher dadurch Rechnung getragen werden, dass Raucherpausen gemacht werden.

Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (zt/ZWE 2014, 127/rb)

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