Dokument-Nr. 18156
Permalink https://urteile.news/
- IMR 2014, 170 (Alexander Tauchert)Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2014, Seite: 170, Entscheidungsbesprechung von Alexander Tauchert
- NZM 2014, 870Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 870
- ZWE 2014, 127Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 127
Landgericht Dortmund Urteil19.11.2013
Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Rauchverbot bei EigentümerversammlungenKein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung durch Probeabstimmung
Ein Wohnungseigentümer hat Anspruch darauf, dass bei Eigentümerversammlungen ein Rauchverbot herrscht. Ein entsprechender oder ablehnender Beschluss durch die Wohnungseigentümerversammlung kommt jedoch dann nicht zustande, wenn lediglich eine Probeabstimmung durchgeführt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung im März 2012 begehrten ein paar Wohnungseigentümer einen Beschluss, nach dem bei Eigentümerversammlungen ein Rauchverbot herrschen sollte. Nachdem das Thema von den Wohnungseigentümern erörtert wurde, kam es zu einer Probeabstimmung. Zu einer endgültigen Abstimmung kam es jedoch nicht, da eine Mehrheit für das begehrte Rauchverbot nicht ersichtlich war. Nachfolgend bestand jedoch Streit darüber, ob nicht bereits durch die Probeabstimmung ein wirksamer ablehnender Beschluss über das begehrte Rauchverbot zustande gekommen sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Probeabstimmung stellte keinen wirksamen Beschluss dar
Das Landgericht Dortmund führte zunächst aus, dass die Probeabstimmung keinen wirksamen Beschluss über ein Rauchverbot darstellte. Ein Beschluss liege nach Ansicht des Gerichts nur vor, wenn nach dem Willen der Wohnungseigentümer eine verbindliche Regelung innerhalb eines formellen Verfahrens getroffen werden soll. Das Beschlussergebnis müsse förmlich und durch den Versammlungsleiter festgestellt werden. Durch konkludentes Handeln bzw. stillschweigendes Schweigen komme ein Beschluss nicht zustande. Davon ausgehend sei durch die Probeabstimmung kein Beschluss zustande gekommen. Diese habe lediglich der Feststellung der Mehrheitsverhältnisse gedient. Eine Abstimmung über eine Regelung habe dagegen nicht stattgefunden.
Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Rauchverbot
Zudem habe den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Beschluss des Rauchverbots bei Eigentümerversammlungen zugestanden, so das Landgericht weiter. Denn es sei den Eigentümern angesichts der Gesundheitsgefahren des Passivrauchens in geschlossenen Räumen nicht zumutbar, sich Zigarettenrauch auszusetzen. Es sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass durch die Ablehnung des Rauchverbots manche Wohnungseigentümer bewusst aus der Eigentümerversammlung ausgeschlossen würden. Es gelte aber der Minderheitenschutz. Demgegenüber könne dem Interesse der Raucher dadurch Rechnung getragen werden, dass Raucherpausen gemacht werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2014
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (zt/ZWE 2014, 127/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18156
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.