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- GE 2014, 535Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 535
- NJW-Spezial 2014, 355 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 355, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
- WuM 2014, 226Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 226
- ZMR 2014, 572Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 572
- ZWE 2014, 171Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 171
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil02.10.2013, 33 C 1922/13
Landgericht Frankfurt am Main Hinweisbeschluss28.01.2014
Vorhandensein von zwei Balkonen: Wohnungseigentümer muss Rauchen auf einem Balkon unterlassenNutzung eines Balkons zum Rauchen zumutbar
Verfügt eine Eigentumswohnung über zwei Balkone, so kann dem Wohnungseigentümer grundsätzlich zugemutet werden nur auf einem Balkon zu rauchen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer rauchte auf den zwei Balkonen seiner Eigentumswohnung. Ein Nachbar fühlte sich durch das Rauchen auf dem einen Balkon gestört, da der Zigarettenrauch in sein Schlafzimmer zog. Er klagte daher auf Unterlassung.
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Denn der rauchende Wohnungseigentümer habe ohne Weiteres auf seinem anderen Balkon rauchen können. Gegen diese Entscheidung legte er Berufung ein. Er führte aus, dass ein Verweis auf seinen anderen Balkon nicht zumutbar sei, da dieser nur über das Gästezimmer erreichbar sei.
Landgericht bejahte ebenfalls Unterlassungsanspruch
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des rauchenden Wohnungseigentümers zurück. Dem Nachbarn habe gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Zwar sei das Rauchen Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG). Es sei dem Wohnungseigentümer aber zumutbar gewesen zum Rauchen seinen anderen Balkon zu nutzen. Eine unangemessene Benachteiligung habe darin nicht gelegen.
Erreichbarkeit des anderen Balkons über Gästezimmer unerheblich
Für das Landgericht spielte es zudem keine Rolle, dass der andere Balkon nur über das Gästezimmer erreichbar war. Denn der Wohnungseigentümer habe über die Zimmeraufteilung selbst entscheiden können. Dies könne jedenfalls nicht zu Lasten der anderen Wohnungseigentümer gehen. Darüber hinaus könne tagsüber der Balkon selbst bei Nutzung des Gästezimmers durchaus erreicht werden. In den Nachtstunden könne der Wohnungseigentümer darauf verwiesen werden, zum Rauchen die Wohnung zu verlassen oder in der Wohnung bei geöffnetem Fenster zu rauchen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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