03.12.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 18127

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Hinweisbeschluss28.01.2014Landgericht Frankfurt am Main2-09 S 71/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 535Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 535
  • NJW-Spezial 2014, 355 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 355, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • WuM 2014, 226Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 226
  • ZMR 2014, 572Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 572
  • ZWE 2014, 171Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 171
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil02.10.2013, 33 C 1922/13
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Hinweisbeschluss28.01.2014

Vorhandensein von zwei Balkonen: Wohnungs­ei­gentümer muss Rauchen auf einem Balkon unterlassenNutzung eines Balkons zum Rauchen zumutbar

Verfügt eine Eigen­tums­wohnung über zwei Balkone, so kann dem Wohnungs­ei­gentümer grundsätzlich zugemutet werden nur auf einem Balkon zu rauchen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer rauchte auf den zwei Balkonen seiner Eigen­tums­wohnung. Ein Nachbar fühlte sich durch das Rauchen auf dem einen Balkon gestört, da der Zigarettenrauch in sein Schlafzimmer zog. Er klagte daher auf Unterlassung.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Denn der rauchende Wohnungs­ei­gentümer habe ohne Weiteres auf seinem anderen Balkon rauchen können. Gegen diese Entscheidung legte er Berufung ein. Er führte aus, dass ein Verweis auf seinen anderen Balkon nicht zumutbar sei, da dieser nur über das Gästezimmer erreichbar sei.

Landgericht bejahte ebenfalls Unter­las­sungs­an­spruch

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des rauchenden Wohnungs­ei­gen­tümers zurück. Dem Nachbarn habe gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG ein Unter­las­sungs­an­spruch zugestanden. Zwar sei das Rauchen Ausdruck des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts (Art. 2 GG). Es sei dem Wohnungs­ei­gentümer aber zumutbar gewesen zum Rauchen seinen anderen Balkon zu nutzen. Eine unangemessene Benachteiligung habe darin nicht gelegen.

Erreichbarkeit des anderen Balkons über Gästezimmer unerheblich

Für das Landgericht spielte es zudem keine Rolle, dass der andere Balkon nur über das Gästezimmer erreichbar war. Denn der Wohnungs­ei­gentümer habe über die Zimme­r­auf­teilung selbst entscheiden können. Dies könne jedenfalls nicht zu Lasten der anderen Wohnungs­ei­gentümer gehen. Darüber hinaus könne tagsüber der Balkon selbst bei Nutzung des Gästezimmers durchaus erreicht werden. In den Nachtstunden könne der Wohnungs­ei­gentümer darauf verwiesen werden, zum Rauchen die Wohnung zu verlassen oder in der Wohnung bei geöffnetem Fenster zu rauchen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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