21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 27551

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Urteil11.07.2017Landgericht Dortmund1 S 282/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1292Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1292
  • NZM 2017, 705Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 705
  • ZMR 2018, 247Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2018, Seite: 247
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Marl, Urteil20.06.2016, 34 C 34/15
ergänzende Informationen

Landgericht Dortmund Urteil11.07.2017

Wohnungs­ei­gentümer in NRW muss vor Klage gegen Nachbarlärm Schlichtungs­verfahren durchführenOhne vorheriges Schlichtungs­verfahren ist Unter­las­sungsklage unzulässig

Will ein Wohnungs­ei­gentümer in Nordrhein-Westfalen gegen einen Nachbarn eine Unter­las­sungsklage wegen Lärms erheben, muss er zuvor gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 a) JustG NRW ein Schlichtungs­verfahren durchführen. Ohne ein solches Verfahren ist eine Unter­las­sungsklage unzulässig. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob eine Wohnungs­ei­gen­tümerin im Jahr 2015 vor dem Amtsgericht Marl gegen ihre Nachbarn Klage auf Unterlassung von Lärm. Sie warf ihnen zu laute Fernseh- und Musikgeräusche vor. Zudem soll durch Türknallen, Möbelverrücken, Stöckelschuhe und dem Herablassen von Rollläden unzumutbare Geräusche verursacht worden sei. Das Amtsgericht Marl gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Nachbarn.

Unzulässige Unter­las­sungsklage wegen fehlenden Schlich­tungs­ver­fahrens

Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Unterlassungsklage der Klägerin sei unzulässig, da vor Klageerhebung gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 a) JustG NRW ein Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Der Zweck eines solchen Verfahrens treffe auch auf das Verhältnis zwischen Wohnungs­ei­gen­tümern zu. Denn auch bei der Beilegung dieser Streitigkeiten müsse im Vordergrund stehen, die Sozialbeziehung zwischen den Wohnungs­ei­gen­tümern wieder­her­zu­stellen und zu erhalten, was eher durch eine einverständlich getroffene zukunfts­o­ri­en­tierte Regelung erreicht werden könne, als durch eine gerichtliche Entscheidung.

Schlich­tungs­er­for­dernis auch bei gleichzeitiger Klage auf Erstattung vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten

Nach Auffassung des Landgerichts entfalle das Schlich­tungs­er­for­dernis nicht deshalb, weil die Klägerin neben der Unterlassung des Lärms zugleich vorgerichtliche Rechts­an­walts­kosten verlangt, für deren Geltendmachung ein Schlich­tungs­ver­fahren nicht vorgesehen sei.

Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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