21.11.2024
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Dokument-Nr. 24770

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Hinweisbeschluss15.02.2017Landgericht Darmstadt25 S 75/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2017, 185Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 185
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil, 3 C 2176/15 (38)
ergänzende Informationen

Landgericht Darmstadt Hinweisbeschluss15.02.2017

Flugverspätung aufgrund verpassten Anschlussflugs begründet Anspruch auf Ausgleichs­zahlung trotz Ausführung des Zubringerflugs durch andere Flugge­sell­schaftEinheitliche Buchung der Flüge bei einer Flugge­sell­schaft

Kommt es aufgrund eines verpassten Anschlussfluges zu einer Ankunfts­ver­spätung von drei Stunden oder mehr, kann auch dann ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung bestehen, wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug von verschiedenen Flugge­sell­schaften durchgeführt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Fluggast beide Flüge im Rahmen eines einheitlichen Buchungs­vorgangs bei einer Flugge­sell­schaft gebucht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verpassten zwei aus Leipzig kommende Fluggäste in Frankfurt ihren Anschlussflug nach Havanna und erreichten daher ihren Urlaubsort erst mit einer erheblichen Verspätung. Die Fluggäste klagten im Anschluss an ihren Urlaub gegen die Fluggesellschaft, bei der sie die Flüge gebucht hatten, auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Die Flugge­sell­schaft wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Hinweis, dass der Zubringerflug von einer anderen Flugge­sell­schaft durchgeführt wurde und sie daher für die Verspätung des Zubringerfluges nicht verantwortlich gemacht werden könne. Das Amtsgericht Rüsselsheim folgte dieser Argumentation und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Fluggäste.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen verpassten Anschlussflugs

Das Landgericht Darmstadt entschied zu Gunsten der Fluggäste und beabsichtigte daher die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben. Bei direkten Anschlussflügen könne ein Anspruch auf Ausgleichsleistung auch dann bestehen, wenn die Verspätung eines Fluges dazu geführt habe, dass ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht hatte und dadurch der Zielort des letzten Fluges mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht wurde. Dies sei jedenfalls für die Fälle bejaht worden, in denen mehrere aufein­an­der­folgende Flüge bei einer Flugge­sell­schaft gebucht und von dieser auch ausgeführt wurden.

Haftung der den Anschlussflug ausführenden Flugge­sell­schaft für Verspätung des Zubringerflugs

Nach Ansicht des Landgerichts bestehe diese Haftung aber auch dann, wenn der Zubringerflug von einer anderen Flugge­sell­schaft ausgeführt werde. Voraussetzung sei, dass die aufein­an­der­fol­genden Flüge bei der in Anspruch genommenen Flugge­sell­schaft einheitlich gebucht wurden. So liege der Fall hier. Die beklagte Flugge­sell­schaft habe den klagenden Fluggästen sowohl den Zubringer- als auch den Anschlussflug verkauft und mit ihrer Buchungs­be­stä­tigung hierfür ihre Einstands­pflicht erklärt. Eine Haftung sei nur dann ausgeschlossen, wenn die Fluggäste selbst mehrere separate Buchungen bei unter­schied­lichen Luftfahrt­un­ter­nehmen für aufein­an­der­folgende Flüge vorgenommen hätten.

Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/RRa 2017, 185/rb)

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