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- Amtsgericht Kronach, Urteil15.12.2009, 1 C 339/09
Landgericht Coburg Beschluss31.05.2010
LG Coburg zur Frage der Rückzahlung eines abgehobenen SparguthabensBesitzer eines Sparbuches darf nicht immer frei über abgehobenes Geld verfügen
Eine Bank ist verpflichtet, demjenigen Geld auszuzahlen, der im Besitz eines Sparbuches ist. Dennoch kann der Sparbuchbesitzer nicht immer frei über das Geld verfügen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine mittlerweile volljährige Tochter gegen ihren Vater auf Rückzahlung von 1.600 Euro. Dieses Geld befand sich auf einem Sparbuch auf den Namen der Tochter. Sie wusste auch von diesem Sparbuch und den darauf erfolgten Einzahlungen. Es handelte sich beispielsweise um Konfirmations-, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke. Der Vater hatte aber das Sparbuch von Beginn an in seinem Besitz. Im Prozess behauptete der Vater, das abgehobene Geld nach und nach an die Mutter der Klägerin ausgezahlt zu haben, um Anschaffungen finanzieren zu können. Darüber hinaus meinte der Vater, dass er über das Geld verfügen dürfe.
Vater hatte keinen Anspruch auf das abgehobene Geld
Das Amtsgericht Kronach gab der Klage der Tochter statt, was durch das Landgericht Coburg im Berufungsverfahren bestätigt wurde. Es wurde zunächst von den Gerichten festgestellt, dass es Fälle gibt, in denen ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes oder Enkelkindes angelegt hat und weiter über den einbezahlten Geldbetrag verfügen kann. In diesen Fällen wissen aber die minderjährigen Kinder bzw. Enkelkinder häufig nicht von der Existenz des Kontos. Darüber hinaus handelte es sich im vorliegenden Fall bei dem eingezahlten Geld im wesentlichem um Geschenke Dritter an das Kind. Daher hatte der Vater keinen Anspruch auf das abgehobene Geld. Es gelang dem Vater nicht nachzuweisen, dass er das Geld an die Mutter der Klägerin ausgezahlt hat. Die als Zeugnis vernommene Mutter hat diese Behauptung auch nicht bestätigt.
Vater hat Einzahlungsbeträge angeblich mit eigenem Geld aufgerundet
Im Berufungsverfahren meinte der Kläger, dass es sich bei dem eingezahlten Geld deshalb nicht um das Geld seiner Tochter gehandelt habe, weil er die jeweiligen Einzahlungsbeträge mit eigenem Geld aufgerundet habe. Nach Auffassung des Landgerichts Coburg änderte dies jedoch nichts daran, dass es sich offensichtlich um das Geld der Tochter gehandelt hat. Es sei davon auszugehen, dass der Vater auch die Aufrundungsbeträge seiner Tochter zuwenden wollte. Daher blieb es bei der Entscheidung des Amtsgerichts Kronach und die Berufung des Vaters wurde zurückgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2010
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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