14.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 652

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Urteil25.04.2005BundesgerichtshofII ZR 103/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2005, 1515Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2005, Seite: 1515
  • DStR 2005, 1109Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2005, Seite: 1109
  • FamRZ 2005, 1168Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2005, Seite: 1168
  • JuS 2005, 948Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2005, Seite: 948
  • MDR 2005, 1179Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 1179
  • NJW 2005, 2222Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 2222
  • ZIP 2005, 1222Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2005, Seite: 1222
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil04.04.2002
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil26.02.2003
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.04.2005

Das Geld auf einem Sparkonto gehört dem Kontoinhaber - auch wenn ein Dritter dieses eingezahlt hatKontoinhaber hat Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs

Wenn jemand ohne ausdrücklichen Vorbehalt Geld auf ein Sparkonto eines anderen einzahlt, hat nur der Kontoinhaber Anspruch auf dieses Geld. Dies hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2000 eröffnete ein Mann bei einer Sparkasse ein Sparkonto. Auf dieses Konto überwies sein Vater einen Betrag von 60.000 DM. Das Guthaben sollte nach einer Vereinbarung mit der Sparkasse dem Vater zufallen, wenn sein Sohn sterben sollte. Der Vater nahm nach der Kontoeröffnung das Sparbuch an sich und bewahrte es in seinem Safe auf. Nachdem sein Vater im Juli 2001 verstarb verlangte der Sohn die Herausgabe des Sparbuchs. Dieses befand sich nunmehr im Besitz der Ehefrau seines Vaters. Die Witwe verweigerte eine Herausgabe mit der Begründung, dass sie Alleinerbin ihres Ehemanns sei und das Sparbuch daher in ihrem Eigentum stehe. Der Sohn des Verstorbenen erhob daraufhin Klage auf Herausgabe.

Landgericht gab Herausgabeklage statt, Oberlan­des­gericht wies sie ab

Während das Landgericht Frankfurt a.M. der Herausgabeklage stattgab, wies das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. sie zurück. Seiner Ansicht nach habe der Sohn des Verstorbenen nicht die Herausgabe verlangen dürfen, da er nicht Eigentümer der Sparbuchs gewesen sei. Eigentümer eines Sparbuchs sei derjenige, der die Auszahlung der Spareinlage vom Geldinstitut verlangen dürfe. Dies sei hier der verstorbene Vater gewesen. Denn dieser habe sich die Verwendung über den eingezahlten Geldbetrag vorbehalten. Gegen diese Entscheidung legte der Sohn des Verstorbenen Revision ein.

Bundes­ge­richtshof hielt Sohn des Verstorbenen für Eigentümer des Sparbuchs

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Sohns des Verstorbenen und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Nach Auffassung der Bundesrichter habe dieser die Auszahlung des Sparguthabens von der Sparkasse verlangen dürfen und sei somit gemäß § 952 BGB Eigentümer des Sparbuchs gewesen. Der Sohn des Verstorbenen habe daher als Eigentümer die Herausgabe des Sparbuchs gemäß § 985 BGB verlange dürfen.

Unerheblichkeit der Geldeinzahlung durch Vater

Die Einzahlung der 60.000 DM durch den Vater habe nichts daran geändert, so der Bundes­ge­richtshofs weiter, dass sein Sohn Gläubiger der Sparkasse wurde. Denn die Einzahlung sei ohne Vorbehalt dahin erfolgt, dass es sich um sein Geld gehandelt habe oder dass er über die Verwendung des Geldes habe bestimmen wollen. Der Vater habe sich nicht einmal eine Vollmacht für das Konto einräumen lassen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

BGB §§ 952, 985

Wenn ein Dritter ohne jeden Vorbehalt auf ein Sparkonto, das ein anderer in seiner Gegenwart bei einem Geldinstitut eröffnet hat, eine Einzahlung vornimmt, ist der Kontoinhaber hinsichtlich der Spareinlage Gläubiger des Geldinstituts und als solcher Eigentümer auch des für das Konto ausgestellten Sparbuchs.

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