18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil21.09.2019

Privat­haft­pflicht­versicherung muss für Schaden an ausgebranntem "Mobilheim" aufkommenLG Coburg zur Eintritts­pflicht einer Forderungs­aus­fall­versicherung

Das Landgericht Coburg hat der Klage eines Versicherungs­nehmers auf Leistungen aus einer Forderungs­aus­fall­versicherung stattgegeben. Weil der Kläger den in einem Versäum­ni­s­urteil zu seinen Gunsten festgelegten Geldbetrag aus der Zerstörung seines "Mobilheims" nicht vollstrecken konnte, verurteilte das Landgericht Coburg den Versicherer zur Zahlung.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war Eigentümer eines fahrunfähig gemachten und stationär ausgebauten Mobilheims auf einem Campingplatz. Durch unsachgemäßes Hantieren des Eigentümers eines benachbarten Mobilheims mit einer Gasflasche war die Unterkunft des Klägers bei einem Brand völlig zerstört worden. Gegen den Verursacher des Brandes hatte der Kläger in der Folgezeit ein Versäum­ni­s­urteil erlangt. Dort war aber nach einem erst kurz zurückliegenden "Offenbarungseid" kein Geld zu bekommen.

Kläger verlangt Geld von Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung

Der Kläger verlangte das Geld nun von seiner Privathaftpflichtversicherung, weil dort - unter gewissen Voraussetzungen - auch das Risiko des Forde­rungs­ausfalls mitversichert war. Die beklagte Versicherung sah die Voraussetzungen für ihre Eintritts­pflicht nicht gegeben und lehnte eine Zahlung ab. Sie berief sich darauf, dass für transportable Mobilheime schon kein Versi­che­rungs­schutz bestand. Außerdem stamme das vom Kläger gegen den Brand­ver­ur­sacher erwirkte Versäum­ni­s­urteil nicht aus einem "streitigen Verfahren" oder gerichtlichen Vergleich, wie es aber die Versi­che­rungs­be­din­gungen tatsächlich vorsahen. Auch sei die Voraussetzung der fehlge­schlagenen Zwangs­voll­streckung gegen den Brand­ver­ur­sacher nicht erfüllt. Die Versicherung meinte weiter, dass die Höhe des Schadens gar nicht feststehe. Jedenfalls aber müsse sich der Kläger eine vereinbarte Selbst­be­tei­ligung abziehen lassen und im Gegenzug bei Zahlung der Versicherung dieser seine Ansprüche und das Versäum­ni­s­urteil gegen den Brand­ver­ur­sacher überlassen.

Versicherung muss Schaden zahlen

Das Landgericht Coburg verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Ausgangspunkt war dabei die Überlegung, dass bei der Forde­rungs­aus­fa­ll­ver­si­cherung der Versi­che­rungs­nehmer so zu stellen sei, als wäre der Schädiger selbst versichert. Es komme also darauf an, ob dessen schädigendes Verhalten vom Versi­che­rungs­schutz erfasst wäre.

Umgebautes Mobilheim ist als versichertes Wochenendhaus anzusehen

Diese Voraussetzung bejahte das Landgericht für das Mobilheim des Klägers, weil es soweit umgebaut worden war, dass es nicht mehr fortbewegt werden konnte. Es sei deshalb eher als versichertes Wochenendhaus anzusehen und nicht als transportables Mobilheim, für das kein Versi­che­rungs­schutz bestanden hätte. Das Gericht kam weiter zu dem Ergebnis, dass die Versi­che­rungs­be­din­gungen bei der Frage, was unter einem "streitigen Verfahren" zu verstehen sei, nicht ganz eindeutig formuliert waren. Dies ginge zu Lasten der beklagten Versicherung. Ein durch­schnitt­licher Versi­che­rungs­nehmer dürfe die Klauseln nämlich so verstehen, dass auch ein Versäum­ni­s­urteil ausreiche, zumal es ein Kläger gar nicht selbst in der Hand habe, ob sich der Schädiger gegen eine Klage wehrt. Im Hinblick auf die vom Schädiger erst kurze Zeit zuvor abgegebene Vermö­gens­auskunft ("Offenbarungseid") sei der Kläger auch nicht zu weiteren aussichtslosen Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nahmen gegen den Brand­ver­ur­sacher gezwungen gewesen. Er habe sich vielmehr direkt an seine Forde­rungs­aus­fa­ll­ver­si­cherung wenden dürfen.

Versicherer ist an die im Versäum­ni­s­urteil festgestellte Schadenshöhe gebunden

Das Gericht stellte auch klar, dass der Versicherer an die im Versäum­ni­s­urteil festgestellte Schadenshöhe gebunden sei. Zwar habe der Versicherer in den Fällen des Forde­rungs­aus­falles tatsächlich keine Möglichkeit, im Prozess gegen den Schädiger auf die Schadenshöhe Einfluss zu nehmen. Dies habe aber die Versicherung schon bei Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages mit dem Kläger gewusst und habe das Risiko des Forde­rungs­ausfalls trotzdem versichert.

Kläger muss lediglich vereinbarte Selbst­be­tei­ligung zahlen

Die Versicherung müsse deshalb den im Versäum­ni­s­urteil gegen den Brand­ver­ur­sacher festgesetzten Betrag bezahlen. Der Kläger müsse lediglich die vereinbarte Selbst­be­tei­ligung zahlen und seine Ansprüche aus dem Versäum­ni­s­urteil auf den Versicherer übertragen. Der könne in Zukunft nun selbst versuchen, das Geld vom Brand­ver­ur­sacher wieder zu bekommen.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online (pm/kg)

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