18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 27099

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil09.08.2018

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener und ohnehin grundsätzlich infrage stehender Werkvertrag kann widerrufen werdenLG Coburg zu den Voraussetzungen des Widerrufs eines Werkvertrages

Das Landgericht Coburg hat die Klage eines Werkun­ter­nehmers auf Zahlung seiner Vergütung abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass der ohnehin infrage stehende Vertrag zwischen dem Kunden als Privatperson (Verbraucher) und dem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden wäre und dem Kunden daher ein Widerrufsrecht zustand. Zudem habe der potentielle Kunde den Vertrag wirksam widerrufen können, da er von dem Werkunternehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Betankung der Ölheizung des Beklagten war es dort zu einem Ölaustritt gekommen. Daraufhin erschienen Mitarbeiter der nun klagenden Insta­l­la­ti­o­nsfirma. Sie machten dem Beklagten dabei auch verschiedene Angebote zur Umstellung der Heizung von Öl auf Gas und übergaben hierzu mehrere Kosten­vor­an­schläge. Einige Tage später führten die Monteure der Klägerin im Anwesen des Beklagten Arbeiten an der bestehenden Heizungsanlage durch, wurden dann jedoch angewiesen, die Arbeiten einzustellen. Wiederum einige Wochen später widerrief der Beklagte gegenüber der Klägerin einen etwa erteilten Auftrag. Die Klägerin behauptete nun im Prozess vor dem Landgericht Coburg, ihr sei ein verbindlicher Auftrag zur Umstellung der Heizung des Beklagten erteilt worden und verlangt deshalb Zahlung ihres Werklohns. Der Beklagte streitet jegliche Auftrags­er­teilung ab und beruft sich außerdem auf den erfolgten Widerruf eines etwaigen Vertrages.

Fraglicher Vertrag zwischen Beklagtem als Privatperson und Klägerin als Unternehmerin wäre außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden

Das Landgericht Coburg wies die Klage der Insta­l­la­ti­o­nsfirma ab, weil ein möglicherweise geschlossener Vertrag vom Beklagten jedenfalls wirksam widerrufen wurde. In seiner Entscheidung setzte sich das Gericht im Einzelnen mit den Voraussetzungen für den Widerruf eines Werkvertrages auseinander. Ein solches Widerrufsrecht stand dem Beklagten deshalb zu, weil der fragliche Vertrag zwischen dem Beklagten als Privatperson (Verbraucher) und der Klägerin als einer Unternehmerin außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden wäre, nämlich im Wohnanwesen des Beklagten. Dabei sei es auch nicht darauf angekommen, ob der Beklagte die Insta­l­la­ti­o­nsfirma zu sich bestellt habe oder ob er im Gespräch "überrumpelt" worden sei. Auch die von der Klägerin bemühten Ausnah­me­re­ge­lungen, nach denen ein Widerrufsrecht in einzelnen Fällen nicht bestehe, ließ das Gericht nicht gelten. Selbst die von der Klägerin schon durchgeführten Arbeiten würden den Erfolg des später erklärten Widerrufs nicht hindern. Vielmehr sei es danach dem Unternehmer bei Verträgen wie dem hier behaupteten zuzumuten, zunächst das Ende der Widerrufsfrist abzuwarten und erst dann mit seinen Arbeiten zu beginnen. Zwar gelte das nicht für dringende Reparatur- oder Instand­hal­tungs­a­r­beiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers durchgeführt werden sollen. Jedoch helfe auch dieser Gedanke der Klägerin hier nicht weiter. Hier sei es ja nicht mehr um die Arbeiten zur Beseitigung des Ölaustritts, sondern um eine davon unabhängige Umstellung der gesamten Heizungsanlage von Öl auf Gas gegangen.

Keine ordentliche Belehrung über Widerrufsrecht

Die Klägerin habe es schließlich weiter versäumt, ihren potentiellen Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Deshalb habe die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen. Stattdessen sei dem Beklagten sogar ein Jahr und 14 Tage Zeit geblieben, den Widerruf zu erklären. Damit sei sein Widerruf wirksam und der Beklagte schuldet der Klägerin keinen Lohn. Auch ein Anspruch auf Wertersatz für die schon geleisteten Arbeiten stehe der Klägerin schon allein deshalb nicht zu, weil der Beklagte diese Arbeiten nicht ausdrücklich vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt habe.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online (pm)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27099

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI