21.11.2024
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Amtsgericht Bad Segeberg Urteil13.04.2015

Werkvertrag über Renovierung einer Treppe kann wirksam widerrufen werdenVerbraucher steht Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung zu

Beauftragt ein Verbraucher in seiner Wohnung eine Handwerksfirma mit einer Treppen­re­no­vierung, so kann er den Werkvertrag mit der Firma wirksam widerrufen. Der Verbraucher kann in diesem Fall die geleistete Anzahlung zurückverlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 vereinbarte eine Verbraucherin mit einem Mitarbeiter einer Handwerksfirma in ihrer Wohnung die Renovierung einer in ihrem Wohnhaus befindlichen Treppe. Die Renovierung sollte im Januar 2015 stattfinden. Dazu sollten unter anderem individuell nach Maß hergestellte, nicht vorgefertigte Teile verwendet werden. Die Verbraucherin leistete eine Anzahlung in Höhe von 150 EUR. Sieben Tage später widerrief die Verbraucherin jedoch den Werkvertrag und verlangte die Rückerstattung der Anzahlung. Dies verweigerte die Handwerksfirma. Ihrer Meinung nach habe kein Recht zum Widerruf bestanden. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung

Das Amtsgericht Bad Segeberg entschied zu Gunsten der Verbraucherin. Ihr habe ein Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung zugestanden, da sie gemäß § 355 Abs. 1 BGB wirksam den Werkvertrag zur Renovierung der Treppe widerrufen habe. Das Widerrufsrecht sei zudem nicht ausgeschlossen gewesen.

Keine "erheblichen Umbaumaßnahmen" bei Treppen­re­no­vierung

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe kein Ausnahmefall nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgelegen, wonach ein Widerrufsrecht bei "erheblichen Umbaumaßnahmen" nicht bestehe. Denn erheblich seien nur solche Umbaumaßnahmen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien. Hierzu gehöre die Renovierung einer Innentreppe erkennbar nicht.

Keine "dringende Reparatur- und Instand­set­zungs­arbeit"

Es habe darüber hinaus keine "dringende Reparatur- und Instand­set­zungs­arbeit" im Sinne von § 312 g Abs. 2 Nr. 11 BGB vorgelegen, so das Amtsgericht. Dringend seien Arbeiten nur, wenn sie zur sofortigen Wieder­her­stellung der Funkti­o­ns­taug­lichkeit erforderlich seien und der Verbraucher darauf angewiesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die Renovie­rungs­a­r­beiten erst im Januar 2015 durchgeführt werden sollten.

Treppen­re­no­vierung hat nicht "Lieferung von Waren" zum Gegenstand

Der Widerruf sei nach Auffassung des Amtsgerichts schließlich nicht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen gewesen. Denn Gegenstand des Vertrages sei hier nicht die "Lieferung von Waren" gewesen. Es habe ein Werkvertrag vorgelegen, der die Erbringung von Dienst­leis­tungen zum Gegenstand gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, dass für die Renovierung mehrere Einzelteile angefertigt werden sollten. Denn es sei dennoch eine fachgerechte Renovierung der bereits in dem Gebäude vorhandenen Treppe durch Einpassung und Einfügung der herzustellenden Einzelteile geschuldet gewesen. Dies sei Gegenstand eines Werkvertrags.

Quelle: Amtsgericht Bad Segeberg, ra-online (vt/rb)

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