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Amtsgericht Bad Segeberg Urteil13.04.2015
Werkvertrag über Renovierung einer Treppe kann wirksam widerrufen werdenVerbraucher steht Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung zu
Beauftragt ein Verbraucher in seiner Wohnung eine Handwerksfirma mit einer Treppenrenovierung, so kann er den Werkvertrag mit der Firma wirksam widerrufen. Der Verbraucher kann in diesem Fall die geleistete Anzahlung zurückverlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 vereinbarte eine Verbraucherin mit einem Mitarbeiter einer Handwerksfirma in ihrer Wohnung die Renovierung einer in ihrem Wohnhaus befindlichen Treppe. Die Renovierung sollte im Januar 2015 stattfinden. Dazu sollten unter anderem individuell nach Maß hergestellte, nicht vorgefertigte Teile verwendet werden. Die Verbraucherin leistete eine Anzahlung in Höhe von 150 EUR. Sieben Tage später widerrief die Verbraucherin jedoch den Werkvertrag und verlangte die Rückerstattung der Anzahlung. Dies verweigerte die Handwerksfirma. Ihrer Meinung nach habe kein Recht zum Widerruf bestanden. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung
Das Amtsgericht Bad Segeberg entschied zu Gunsten der Verbraucherin. Ihr habe ein Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung zugestanden, da sie gemäß § 355 Abs. 1 BGB wirksam den Werkvertrag zur Renovierung der Treppe widerrufen habe. Das Widerrufsrecht sei zudem nicht ausgeschlossen gewesen.
Keine "erheblichen Umbaumaßnahmen" bei Treppenrenovierung
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe kein Ausnahmefall nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgelegen, wonach ein Widerrufsrecht bei "erheblichen Umbaumaßnahmen" nicht bestehe. Denn erheblich seien nur solche Umbaumaßnahmen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien. Hierzu gehöre die Renovierung einer Innentreppe erkennbar nicht.
Keine "dringende Reparatur- und Instandsetzungsarbeit"
Es habe darüber hinaus keine "dringende Reparatur- und Instandsetzungsarbeit" im Sinne von § 312 g Abs. 2 Nr. 11 BGB vorgelegen, so das Amtsgericht. Dringend seien Arbeiten nur, wenn sie zur sofortigen Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich seien und der Verbraucher darauf angewiesen sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die Renovierungsarbeiten erst im Januar 2015 durchgeführt werden sollten.
Treppenrenovierung hat nicht "Lieferung von Waren" zum Gegenstand
Der Widerruf sei nach Auffassung des Amtsgerichts schließlich nicht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen gewesen. Denn Gegenstand des Vertrages sei hier nicht die "Lieferung von Waren" gewesen. Es habe ein Werkvertrag vorgelegen, der die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, dass für die Renovierung mehrere Einzelteile angefertigt werden sollten. Denn es sei dennoch eine fachgerechte Renovierung der bereits in dem Gebäude vorhandenen Treppe durch Einpassung und Einfügung der herzustellenden Einzelteile geschuldet gewesen. Dies sei Gegenstand eines Werkvertrags.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2016
Quelle: Amtsgericht Bad Segeberg, ra-online (vt/rb)
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