18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil26.07.2017

Fahrzeug­be­sitzer hat nach nachweislich von Werkstatt korrekt ausgeführter Reparatur keinen Anspruch auf Schadensersatz für MotorschadenLG Coburg zur Mangel­haf­tigkeit einer Pkw-Reparatur

Belegt ein eingeholtes Sachver­ständigen Gutachten, dass ein Fahrzeugschaden nicht auf einer mangelhaften Reparatur durch eine Werkstatt beruht, besteht für den Kfz-Eigentümer kein Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sein Fahrzeug wegen eines Marderschadens am Kühlsystem bei der beklagten Kfz-Werkstatt reparieren lassen. Nach durchgeführter Reparatur hatte diese u.a. noch eine Probefahrt über 15 km und eine anschließende Sichtkontrolle durchgeführt, bevor der Kläger sein Fahrzeug wieder in Empfang nahm.

Kläger verlangt Ersatz für wirtschaft­lichen Totalschaden des Fahrzeugs

Nach einer Woche, in der mit dem Pkw mindestens 1.000 km gefahren worden waren, blieb das Fahrzeug mit einem kapitalen Motorschaden auf der Autobahn liegen. Der Kläger verlangte nun Ersatz für den wirtschaft­lichen Totalschaden an seinem Fahrzeug und behauptete, bei der Reparatur in der Werkstatt der Beklagten sei der Kühlwas­ser­schlauch nicht ordnungsgemäß befestigt worden. Dies habe später zum Motorschaden geführt. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass sich eine fehlerhaft montierte Federschelle am Kühlerschlauch, wie vom Kläger behauptet, spätestens bei der Probefahrt hätte lösen müssen. Das war aber nicht der Fall gewesen.

Sachver­ständiger schließt fehlerhafte Arbeit der Werkstatt aus

Ein vom Landgericht Coburg beauftragter Sachverständiger ging der Frage auf den Grund und stellte den Vorfall an einem vergleichbaren Fahrzeug nach. Dabei zeigte sich überraschend, dass schon nach sehr kurzer Zeit bzw. Fahrstrecke der Druck im Kühlwas­ser­system wegen dessen Erwärmung so groß war, dass der Schlauch abgedrückt wurde und das Kühlwasser sofort austrat. Der Sachverständige konnte deshalb sicher davon ausgehen, dass sich spätestens nach 10 km Fahrstrecke ein fehlerhaft montierter Kühlwas­ser­schlauch gelöst und zum Kühlwas­ser­austritt geführt hätte. Das Zurücklegen einer Strecke von mehr als 1.000 km mit einem solch fehlerhaft montierten Schlauch konnte der Gutachter hingegen völlig ausschließen.

Gericht weist Klage ab

Die Ausführungen des Sachver­ständigen überzeugten das Gericht. Es wies daraufhin die Klage ab, weil der Kläger den behaupteten Fehler bei der Reparatur seines Fahrzeugs durch die beklagte Werkstatt nicht nachweisen konnte.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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