Das entschied das Landgericht Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg, und wies die Schadensersatzklage des Kunden gegen die Werkstatt ab. Bei einem Auftrag zur „Generalüberholung“ schulde diese nur den Austausch einzelner Verschleißteile und nicht die Herstellung eines kompletten Motors. Für die spätere Havarie des gesamten Motors hafte sie daher nur bei zumindest fahrlässigem Handeln. Davon könne beim Einbau eines Original-Ersatzteils aber keine Rede sein.
Der Kläger wollte den nicht mehr ganz taufrischen Motor (Laufleistung über 200.000 km) seines Pkws vom beklagten Autohaus auf Vordermann bringen lassen. Das baute daher u.a. eine neue Original-Zahnriemen-Spannrolle ein. 29.000 km später kam es zu einem kapitalen Motorschaden, weil die Feder der Spannrolle brach. Der Kläger behauptete, das Teil sei von Anfang an schadhaft gewesen. Auch wenn die Werkstatt keinen Fehler begangen habe, müsse sie ihm rund 5.500 € für Austauschmotor, Gutachter und Nutzungsausfall zahlen.
Das Landgericht Coburg sah es anders. Selbst wenn eine Generalüberholung beauftragt und die Spannrolle tatsächlich von Anfang an defekt gewesen sein sollte, habe sich der Kläger den falschen Beklagten ausgesucht. Denn als Erfolg habe das Autohaus nicht einen kompletten Motor, sondern lediglich die als erforderlich erkannten Instandsetzungsarbeiten geschuldet. Der Motorschaden sei aber Folge des Defekts am eingebauten Ersatzteil. Und dafür müsse die Werkstatt nur einstehen, wenn ihr zumindest fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könne. Das sei aber wegen der Verwendung eines äußerlich makellosen Original-Neuteils und mangels Einbaufehler nicht der Fall. Es liege mutmaßlich ein typischer Fall der Produkthaftung vor, die nicht den Werkunternehmer, sondern den Hersteller der schadhaften Spannrolle treffe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 07.12.2007