18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht Coburg Urteil15.01.2013

Zimmermann haftet nicht für optische Mängel an einem Bienenhaus bei Lieferung von minderwertigem Holz durch den KundenLG Coburg zur Frage der Haftung eines Werkun­ter­nehmers

Ein Bienenzüchter, der einem Zimmermann Holz überlässt, damit dieser ihm ein benutzbares Bienenhaus herstellt, kann dann nicht im Nachhinein Mängel an der Optik wegen Vermorschung geltend machen, wenn das Bienenhaus zum einen nutzbar ist und der Zimmermann zum anderen von vornherein auf die schlechte Qualität des überlassenen Holzes hingewiesen hatte. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Der spätere Kläger des zugrunde liegenden Falls ließ sich von einem Zimmermann ein großes Bienenhaus bauen. Das Holz hierfür lieferte der Bienenfreund selbst. Auf die Rechnung des Zimmermanns bezahlte er 3.000 Euro. Dann machte der Besteller vor allem optische Mängel des benutzbaren Bienenhauses gelten. Deshalb wollte er die bezahlten 3.000 Euro zurück und weitere fast 7.000 Euro Schadenersatz.

Gerügte Mängel sind auf schlechtes Holz zurückzuführen

Der beklagte Zimmermann verteidigte sich damit, dass er bezüglich des vom Imker angelieferten Holzes Bedenken angemeldet habe. Es sei morsch und verwunden gewesen. Der Kläger habe aber unbedingt sein eigenes Holz verwenden wollen. Die gerügten Mängel seien auf das schlechte Holz zurückzuführen.

LG verneint Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz

Das Landgericht Coburg wies die daraufhin erhobene Klage ab. Die Parteien gaben im Prozess übereinstimmend an, dass es dem Kläger auf die Benutzbarkeit des Bienenhauses angekommen sei. Der Bienenzüchter rügte nun aber optische Mängel, wie z. B. die Sichtbarkeit von Vermorschungen. Er hatte aber die Arbeit des Zimmermanns zuvor nach Auffassung des Gerichts akzeptiert, indem er das Bienenhaus fertigbaute und es schließlich benutzte. Das Gericht sah daher keinen Grund für Rücktritt und Schadenersatz. Die Vermorschungen waren im vom Kläger selbst gelieferten Holz vorhanden gewesen. Dieser wollte daraus ein benutzbares Bienenhaus gebaut bekommen. Und genau das lieferte der Zimmerer. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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