In dem zugrunde liegende Fall begehrte die Kläger von der Beklagten die Teilrückzahlung ihres Reisepreises sowie Schadenersatz. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine 63 tägige Schiffsreise. Einbezogen in den Vertrag waren die AGB der Beklagten. Nach Nr. 5 der AGB waren Minderungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn einzelne Häfen nicht angelaufen werden oder es zu Abweichungen von der geplanten Route kommt. Nach Nr. 7 der AGB stand der Beklagten der volle Reisepreis zu, wenn der Kunde einen Teil der Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise nicht in Anspruch nimmt. Aufgrund der von den Klägern als Belästigung empfundenen Geräusche durch die Klimaanlage und den Motoren verließen sie nach acht Tagen das Schiff auf Malta. Dort sollten sie eine Woche auf eigene Kosten verbringen und die Reise mit einem Schwesterschiff auf der gleichen Route fortsetzen. Dazu kam es jedoch nicht, da das Schiff nicht auf Malta anlegte. Daraufhin flogen die Kläger nach Deutschland zurück.
Das Landgericht Bremen gab den Klägern recht. Sie konnten von der Beklagten nach § 651 e Abs. 3 BGB einen Teilbetrag des Reisepreises zurückverlangen, denn die Kläger seien berechtigt gewesen den Vertrag wegen eines Mangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt hatte, zu kündigen. Die Vereinbarung, dass die Kläger eine Woche auf Malta verbleiben sollten, um die Fahrt dann fortzusetzen, stelle nach Auffassung des Landgerichtes eine Änderung des ursprünglich geschlossenen Reisevertrages dar. Die Beklagte habe nunmehr die Fortsetzung der Reise ab Malta geschuldet. Die Nichtfortführung der Reise stelle einen tauglichkeitsmindernden Fehler aus dem Gefahrenbereich der Beklagten im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar, denn sie habe die nach dem geänderten Vertrag geschuldete Leistung nicht erbracht.
Das Landgericht führte weiter aus, dass die Nr. 5 der AGB nicht zur Anwendung kam. Zum einen sei die Klausel schon nicht nach ihrem Wortlaut auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden, da die Kläger das Schiff nie betraten. Zum anderen sei die Klausel gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (neu: § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) nichtig.
Ebenfalls stehe nach Ansicht des Landgerichtes Nr. 7 der AGB dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Es sei bereits fraglich, ob die Klausel auch die Fälle der berechtigten Kündigung betrifft. Zumindest liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (neu: § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) vor.
Weiterhin bestehe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 651 f Abs. 1 BGB wegen der Kosten des Maltaaufenthaltes. Die Kläger wären nicht auf Malta geblieben, wenn sie gewusst hätten, dass die Reise nicht fortgesetzt würde. Daher seien diese Aufwendungen ursächlich auf den Reisemangel zurückzuführen.
Schließlich erkannte das Landgericht den Klägern auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zu. Denn es läge eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, weil sie sich statt der gebuchten 63 Tage nur auf acht Tage beschränkte. Das Landgericht hielt einen Tagessatz von 80,00 DM für angemessen. Dieser war jedoch um 50 % zu kürzen, denn auch dem zu Hause verbrachten Urlaub sei ein Resterholungswert beizumessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2012
Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (vt/rb)