18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil18.07.2007

Motoren­ge­räusche gehören zur KreuzfahrtEhepaar hat keinen Anspruch auf Reise­preis­min­derung - Geräusche sind allenfalls Unannehm­lichkeit

Ein Schiffs­rei­sender muss die auf einem Kreuz­fahrt­schiff typischen Geräusche - auch bei erheblicher Lautstärke - hinnehmen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Ehepaar buchte für den März 2007 bei einem Kreuz­fahrt­un­ter­nehmen eine Kreuzfahrt im Mittelmeer zum Preis von insgesamt 2280 Euro. Vereinbart war die Unterbringung in einer 2-Bett-Kabine außen mit Balkon der Kategorie 6/7. Während der Kreuzfahrt wurde das Ehepaar in einer Kabine der Kategorie 7 am Heck des Schiffes untergebracht.

Nach der Reise beschwerte sich das Ehepaar, dass es in ihrer Kabine unerträglich laut gewesen sei. Aus dem Maschinenraum des Schiffes seien während der Fahrt sehr laute Geräusche und starke Vibrationen in ihre Kabine gedrungen. Es habe mehr Lärm als in anderen Kabinen der gleichen Kategorie geherrscht. Auch der gebuchte Balkon habe wegen des Lärms und des dort vorhandenen Wassernebels, der infolge der am Heck des Schiffes besonders starken Schiffs­schwan­kungen entstanden sei, nicht benutzt werden können. Diesel- und Küchengerüche seien in ihre Kabine gezogen. Sie verlangten daher eine Minderung von 40 Prozent und forderten 912 Euro von dem Kreuz­fahrt­un­ter­nehmen. Dieses weigerte sich zu zahlen. Die von den Klägern geschilderten Umstände seien allenfalls hinzunehmende Unannehm­lich­keiten.

Motoren­ge­räusche sind kein Reisemangel

Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage des Ehepaares ab: Die von den Klägern geschilderten Umstände würden keinen Reisemangel darstellen, der zu einer Minderung berechtige. Die Beklagte habe die Kläger in einer Kabine mit Balkon der gebuchten Kategorie untergebracht und dadurch die geschuldete Leistung vertragsgemäß erbracht. Ein Schiffs­rei­sender sei gehalten, die auf einem Kreuzfahrtschiff typischen Geräusche, auch bei erheblicher Lautstärke, hinzunehmen. Die Grenze zum Reisemangel werde erst überschritten, wenn auf Grund besonderer Umstände ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht werde. Derartige Umstände könnten zum Beispiel sein ein Schaden am Motor oder eine deutlich erhöhte Reise­ge­schwin­digkeit, um einen durch Fehlplanung entstandenen Zeitverlust aufzuholen. Nur die Anknüpfung an solch objektiven Umständen ermögliche es, das Vorliegen eines Reisemangels rechtssicher festzustellen. Andernfalls müsste eine Beurteilung allein aufgrund des subjektiven Lärmempfindens des Reisenden erfolgen, ohne dass sich der Reise­ver­an­stalter wegen der damit verbundenen Unvor­her­seh­barkeit darauf einstellen könne. Hier habe es unstreitig keinen Defekt an der Schiffsmaschine gegeben, der Antrieb erfolgte unter normalen Bedingungen und funktionierte einwandfrei.

Die gleichen Erwägungen rechtfertigen auch keine Minderung wegen der von den Klägern vorgetragenen Diesel - und Küchengerüche sowie wegen des durch die Schiffs­schwan­kungen hervorgerufenen Wassernebels.

Die Annahme eines Reisemangels werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Geräu­sche­kulisse in anderen Kabinen der Kategorie 6/7, insbesondere in denen, die sich an der Längsseite des Schiffes befanden, geringer war. Dem Reise­ver­an­stalter komme bei der Vergabe der Kategorien ein gewisser Ermes­sens­spielraum zu, auch wenn sich die Kategorisierung unmittelbar im Preis niederschlage. Da bei der Einordnung aber eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen sei, sei es nicht zu beanstanden, verschiedene Kabinen der gleichen Kategorie zuzuordnen, auch wenn sie sich hinsichtlich einzelner Kategorien voneinander unterscheiden.

Quelle: ra-online, AG München (pm)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5808

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI