Ein Ehepaar buchte für den März 2007 bei einem Kreuzfahrtunternehmen eine Kreuzfahrt im Mittelmeer zum Preis von insgesamt 2280 Euro. Vereinbart war die Unterbringung in einer 2-Bett-Kabine außen mit Balkon der Kategorie 6/7. Während der Kreuzfahrt wurde das Ehepaar in einer Kabine der Kategorie 7 am Heck des Schiffes untergebracht.
Nach der Reise beschwerte sich das Ehepaar, dass es in ihrer Kabine unerträglich laut gewesen sei. Aus dem Maschinenraum des Schiffes seien während der Fahrt sehr laute Geräusche und starke Vibrationen in ihre Kabine gedrungen. Es habe mehr Lärm als in anderen Kabinen der gleichen Kategorie geherrscht. Auch der gebuchte Balkon habe wegen des Lärms und des dort vorhandenen Wassernebels, der infolge der am Heck des Schiffes besonders starken Schiffsschwankungen entstanden sei, nicht benutzt werden können. Diesel- und Küchengerüche seien in ihre Kabine gezogen. Sie verlangten daher eine Minderung von 40 Prozent und forderten 912 Euro von dem Kreuzfahrtunternehmen. Dieses weigerte sich zu zahlen. Die von den Klägern geschilderten Umstände seien allenfalls hinzunehmende Unannehmlichkeiten.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage des Ehepaares ab: Die von den Klägern geschilderten Umstände würden keinen Reisemangel darstellen, der zu einer Minderung berechtige. Die Beklagte habe die Kläger in einer Kabine mit Balkon der gebuchten Kategorie untergebracht und dadurch die geschuldete Leistung vertragsgemäß erbracht. Ein Schiffsreisender sei gehalten, die auf einem Kreuzfahrtschiff typischen Geräusche, auch bei erheblicher Lautstärke, hinzunehmen. Die Grenze zum Reisemangel werde erst überschritten, wenn auf Grund besonderer Umstände ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht werde. Derartige Umstände könnten zum Beispiel sein ein Schaden am Motor oder eine deutlich erhöhte Reisegeschwindigkeit, um einen durch Fehlplanung entstandenen Zeitverlust aufzuholen. Nur die Anknüpfung an solch objektiven Umständen ermögliche es, das Vorliegen eines Reisemangels rechtssicher festzustellen. Andernfalls müsste eine Beurteilung allein aufgrund des subjektiven Lärmempfindens des Reisenden erfolgen, ohne dass sich der Reiseveranstalter wegen der damit verbundenen Unvorhersehbarkeit darauf einstellen könne. Hier habe es unstreitig keinen Defekt an der Schiffsmaschine gegeben, der Antrieb erfolgte unter normalen Bedingungen und funktionierte einwandfrei.
Die gleichen Erwägungen rechtfertigen auch keine Minderung wegen der von den Klägern vorgetragenen Diesel - und Küchengerüche sowie wegen des durch die Schiffsschwankungen hervorgerufenen Wassernebels.
Die Annahme eines Reisemangels werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Geräuschekulisse in anderen Kabinen der Kategorie 6/7, insbesondere in denen, die sich an der Längsseite des Schiffes befanden, geringer war. Dem Reiseveranstalter komme bei der Vergabe der Kategorien ein gewisser Ermessensspielraum zu, auch wenn sich die Kategorisierung unmittelbar im Preis niederschlage. Da bei der Einordnung aber eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen sei, sei es nicht zu beanstanden, verschiedene Kabinen der gleichen Kategorie zuzuordnen, auch wenn sie sich hinsichtlich einzelner Kategorien voneinander unterscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2008
Quelle: ra-online, AG München (pm)