Dokument-Nr. 22885
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- RRa 2016, 144Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 144
Amtsgericht Rostock Urteil25.09.2015
Lärmbeeinträchtigung auf Kreuzfahrt durch Maschinen rechtfertigt grundsätzlich keine ReisepreisminderungVorliegen eines Reisemangels nur bei Vorliegen von erheblichem Lärm
Kommt es während des Ab- bzw. Anlegens eines Schiffes aufgrund des Bugstrahlruders und der Ankervorrichtung zu einer Lärmbeeinträchtigung in einer Kabine, so rechtfertigt dies nur dann eine Reisepreisminderung, wenn der Lärm über das gewöhnliche Maß hinausgeht. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Schiffsreisende machte gegenüber der Reiseveranstalterin eine Reisepreisminderung geltend, weil es während des Ab- bzw. Anlegens des Kreuzfahrtschiffes aufgrund des Bugstrahlruders und der Ankervorrichtung zu einer Lärmbeeinträchtigung in der Kabine kam. Da sich die Reiseveranstalterin weigerte einen Teil des Reisepreises zurückzuzahlen, erhob die Urlauberin Klage.
Kein Anspruch auf Reisepreisminderung aufgrund Lärmbelästigung
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Urlauberin. Ihr habe kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung zugestanden. Denn die Geräusche während des Ab- und Anlegens des Schiffes haben keinen Reisemangel dargestellt.
Subjektive Befindlichkeiten bleiben außer Betracht
Das Amtsgericht wies daraufhin, dass bei technischen Einrichtungen Geräusche entstehen. Diese können zwar durchaus das subjektive Wohlbefinden des Reisenden stören. Dies alleine genüge aber nicht. Vielmehr müsse die Lärmbeeinträchtigung über das Maß hinausgehen, welches typisch für das das Geräusch verursachende technische Gerät bei ordnungsgemäßer Funktionsweise sei. So habe der Fall hier nicht gelegen. Der durch das Bugstrahlruder und der Ankervorrichtung verursachte Lärm, sei als schiffstypisch und damit als für den Schiffsreisenden zumutbar zu werten gewesen.
Mit Lärm durch Maschinen muss gerechnet werden
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass die Besonderheiten eines Schiffes gegenüber eines Hotels darin bestehe, dass es sich um ein Fortbewegungsmittel handele, das durch Maschinen betrieben werde und bei dem für die Funktion des Schiffes eine Vielzahl von geräuschverursachenden Aggregaten notwendig sei. Dies müsse jedem Reisenden, der statt eines Hotelaufenthalts eine Schiffsreise bucht, bewusst sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2016
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 144/rb)
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