18.10.2024
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Dokument-Nr. 22885

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Urteil25.09.2015Amtsgericht Rostock47 C 76/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2016, 144Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 144
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Amtsgericht Rostock Urteil25.09.2015

Lärm­beein­träch­tigung auf Kreuzfahrt durch Maschinen rechtfertigt grundsätzlich keine Reise­preis­min­derungVorliegen eines Reisemangels nur bei Vorliegen von erheblichem Lärm

Kommt es während des Ab- bzw. Anlegens eines Schiffes aufgrund des Bugstrahlruders und der Anker­vor­richtung zu einer Lärm­beein­träch­tigung in einer Kabine, so rechtfertigt dies nur dann eine Reise­preis­min­derung, wenn der Lärm über das gewöhnliche Maß hinausgeht. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Schiffsreisende machte gegenüber der Reise­ver­an­stalterin eine Reisepreisminderung geltend, weil es während des Ab- bzw. Anlegens des Kreuz­fahrt­schiffes aufgrund des Bugstrahlruders und der Anker­vor­richtung zu einer Lärmbe­ein­träch­tigung in der Kabine kam. Da sich die Reise­ver­an­stalterin weigerte einen Teil des Reisepreises zurückzuzahlen, erhob die Urlauberin Klage.

Kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung aufgrund Lärmbelästigung

Das Amtsgericht Rostock entschied gegen die Urlauberin. Ihr habe kein Anspruch auf eine Reise­preis­min­derung zugestanden. Denn die Geräusche während des Ab- und Anlegens des Schiffes haben keinen Reisemangel dargestellt.

Subjektive Befind­lich­keiten bleiben außer Betracht

Das Amtsgericht wies daraufhin, dass bei technischen Einrichtungen Geräusche entstehen. Diese können zwar durchaus das subjektive Wohlbefinden des Reisenden stören. Dies alleine genüge aber nicht. Vielmehr müsse die Lärmbe­ein­träch­tigung über das Maß hinausgehen, welches typisch für das das Geräusch verursachende technische Gerät bei ordnungsgemäßer Funktionsweise sei. So habe der Fall hier nicht gelegen. Der durch das Bugstrahlruder und der Anker­vor­richtung verursachte Lärm, sei als schiffstypisch und damit als für den Schiffs­rei­senden zumutbar zu werten gewesen.

Mit Lärm durch Maschinen muss gerechnet werden

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass die Besonderheiten eines Schiffes gegenüber eines Hotels darin bestehe, dass es sich um ein Fortbe­we­gungs­mittel handele, das durch Maschinen betrieben werde und bei dem für die Funktion des Schiffes eine Vielzahl von geräu­sch­ver­ur­sa­chenden Aggregaten notwendig sei. Dies müsse jedem Reisenden, der statt eines Hotel­auf­enthalts eine Schiffsreise bucht, bewusst sein.

Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2016, 144/rb)

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