18.10.2024
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Dokument-Nr. 18874

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Urteil14.04.2014Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 12/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 1140Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1140
  • RRa 2015, 69Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 69
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil20.12.2013, 2-24 O 197/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil14.04.2014

Bei Nicht­durch­führung einer Reise aufgrund Streits über Reisepreis besteht Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises sowie Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner UrlaubsfreudeHöhe des Schadenersatzes bestimmt sich nach der Hälfte des Reisepreises

Wird eine Reise nicht durchgeführt, weil es zu einem Streit über die Höhe des Reisepreises kommt, stehen dem Reisenden sowohl ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises als auch ein Schaden­ersatz­anspruch wegen vertaner Urlaubsfreude zu. Die Höhe des Schadenersatzes bestimmt sich dabei nach der Hälfte des Reisepreises. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mutter buchte für ihre 17 Jahre alte Tochter und ihre drei gleichaltrigen Schul­freun­dinnen für den Sommer 2013 eine Pauschalreise nach Kroatien. Nachdem zunächst über die Reise­be­stä­tigung ein Reisepreis von 476 EUR pro Person mitgeteilt wurde, änderte die Reise­ver­an­stalterin den Reisepreis später auf 1.397 EUR pro Person. Hintergrund dessen war eine Fehlbuchung. Die Mutter hielt aber weiterhin den ursprünglichen Preis für vereinbart, so dass der Fall vor Gericht kam. Den anschließenden Rechtsstreit verlor die Reise­ver­an­stalterin. Zur Durchführung der Reise kam es aufgrund des Rechtsstreits jedoch nicht. Die Mutter verlangte daraufhin neben der Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises auch Schadenersatz. Die Höhe bemaß sie entsprechend des objektiven Reisepreises mit 5.588 EUR. Da sich die Reise­ver­an­stalterin weigerte den Schadenersatz zu zahlen, kam es zur Klage.

Landgericht gab Klage teilweise statt

Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Schaden­er­satzklage teilweise statt. Der Mutter habe seiner Ansicht nach nur ein Schadenersatz von insgesamt 952 EUR zugestanden. Die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB sei nämlich auf die Hälfte des Reisepreises zu begrenzen gewesen. Maßgeblich sei zudem nicht der objektive Reisepreis gewesen, sondern der Preis, den die Mutter ursprünglich habe zahlen müssen. Dies seien die 476 EUR pro Person gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte ebenfalls Schadenersatz in Höhe des hälftigen Reisepreises

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mutter zurück. Ihr habe nur die Hälfte des Reisepreises als Schadenersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB zugestanden. Auf den Reisepreis sei zunächst abzustellen, da dieser zeige, wie viel Geld die mit der Reise verbundene Erholung dem Kunden Wert war. Der Reisepreis sei im vorliegenden Fall aber nur zur Hälfte zu berücksichtigen gewesen. Denn es sei zu beachten gewesen, dass der Urlaub auch ohne die Reise einen Erholungseffekt hatte und somit die Urlaubsfreude nicht vollständig vertan war. Es sei zu weitgehend in einem solchen Fall, dem Reisenden neben der Rückzahlung des Reisepreises auch noch eine Entschädigung in gleicher Höhe zuzusprechen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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