Dokument-Nr. 18874
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- NJW-RR 2014, 1140Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1140
- RRa 2015, 69Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 69
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil20.12.2013, 2-24 O 197/13
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil14.04.2014
Bei Nichtdurchführung einer Reise aufgrund Streits über Reisepreis besteht Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises sowie Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner UrlaubsfreudeHöhe des Schadenersatzes bestimmt sich nach der Hälfte des Reisepreises
Wird eine Reise nicht durchgeführt, weil es zu einem Streit über die Höhe des Reisepreises kommt, stehen dem Reisenden sowohl ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises als auch ein Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude zu. Die Höhe des Schadenersatzes bestimmt sich dabei nach der Hälfte des Reisepreises. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mutter buchte für ihre 17 Jahre alte Tochter und ihre drei gleichaltrigen Schulfreundinnen für den Sommer 2013 eine Pauschalreise nach Kroatien. Nachdem zunächst über die Reisebestätigung ein Reisepreis von 476 EUR pro Person mitgeteilt wurde, änderte die Reiseveranstalterin den Reisepreis später auf 1.397 EUR pro Person. Hintergrund dessen war eine Fehlbuchung. Die Mutter hielt aber weiterhin den ursprünglichen Preis für vereinbart, so dass der Fall vor Gericht kam. Den anschließenden Rechtsstreit verlor die Reiseveranstalterin. Zur Durchführung der Reise kam es aufgrund des Rechtsstreits jedoch nicht. Die Mutter verlangte daraufhin neben der Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises auch Schadenersatz. Die Höhe bemaß sie entsprechend des objektiven Reisepreises mit 5.588 EUR. Da sich die Reiseveranstalterin weigerte den Schadenersatz zu zahlen, kam es zur Klage.
Landgericht gab Klage teilweise statt
Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Schadenersatzklage teilweise statt. Der Mutter habe seiner Ansicht nach nur ein Schadenersatz von insgesamt 952 EUR zugestanden. Die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB sei nämlich auf die Hälfte des Reisepreises zu begrenzen gewesen. Maßgeblich sei zudem nicht der objektive Reisepreis gewesen, sondern der Preis, den die Mutter ursprünglich habe zahlen müssen. Dies seien die 476 EUR pro Person gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Berufung ein.
Oberlandesgericht bejahte ebenfalls Schadenersatz in Höhe des hälftigen Reisepreises
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Mutter zurück. Ihr habe nur die Hälfte des Reisepreises als Schadenersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB zugestanden. Auf den Reisepreis sei zunächst abzustellen, da dieser zeige, wie viel Geld die mit der Reise verbundene Erholung dem Kunden Wert war. Der Reisepreis sei im vorliegenden Fall aber nur zur Hälfte zu berücksichtigen gewesen. Denn es sei zu beachten gewesen, dass der Urlaub auch ohne die Reise einen Erholungseffekt hatte und somit die Urlaubsfreude nicht vollständig vertan war. Es sei zu weitgehend in einem solchen Fall, dem Reisenden neben der Rückzahlung des Reisepreises auch noch eine Entschädigung in gleicher Höhe zuzusprechen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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