21.11.2024
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Dokument-Nr. 19203

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Urteil28.11.1985Landgericht Braunschweig7 S 327/84
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1986, 478Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 478
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Landgericht Braunschweig Urteil28.11.1985

Anspruch auf Vergütung für Abschirmung eines Hauses vor ErdstrahlenBei Glauben an Erfolg der Abschirmung ist physikalische Unmöglichkeit des Erfolgs unerheblich

Gibt ein Grund­stücks­eigentümer die Abschirmung des Hauses vor Erdstrahlen in Auftrag und glaubt er an den Erfolg der Maßnahme, so muss er auch grundsätzlich dafür zahlen. Denn sofern er an den Erfolg der Abschirmung glaubt ist es unerheblich, dass der Erfolg aufgrund physikalischer Unmöglichkeit nicht eintreten kann. Dies hat das Landgericht Braunschweig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ ein Grund­s­tücks­ei­gentümer sein Haus von einem Fachmann im September 1983 vor Erdstrahlen abschirmen. Zudem kaufte er ein Entladegerät zum Preis von 600 DM. Nachfolgend weigerte sich aber der Grund­s­tücks­ei­gentümer für die Leistungen zu zahlen. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.

Anspruch auf Vergütung für Abschirmung bestand

Das Landgericht Braunschweig bejahte zunächst einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 631, 631 BGB für die Abschirmung des Hauses. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass nach natur­wis­sen­schaft­lichen Erkenntnissen eine Abschirmung vor Erdstrahlen nicht möglich ist. Denn der Grund­s­tücks­ei­gentümer habe das bekommen, woran er geglaubt habe. Es würde dem Grundsatz der Vertrags­freiheit widersprechen, wenn in einer solchen Situation trotz überein­stim­menden Willen und der überein­stim­menden Überzeugung der Vertrags­parteien die abgesprochene Leistung nach Kriterien beurteilt werden, die die Parteien gerade nicht für sich als maßgeblich ansahen.

Fehlende Zweckerfüllung der Abschirmung wegen Abnahme unerheblich

Der Grund­s­tücks­ei­gentümer habe sich auch nicht auf einen Mangel berufen können, so das Landgericht weiter, da die Abschirmung nicht ihren Zweck erfüllt habe. Denn er habe die Leistung im Sinne von § 641 BGB abgenommen. Darin liege eine schlüssige Billigung der Leistung. Zudem verwies das Gericht darauf, dass der Grund­s­tücks­ei­gentümer nicht gezwungen wurde sich vom Pfad der wissen­schaft­lichen Erkenntnisse zu entfernen. Er habe vielmehr ohne weiteres die Abschirmung seines Hauses nicht beauftragen müssen.

Anspruch auf Bezahlung des Entladegeräts bestand nicht

Das Landgericht verneinte aber einen Anspruch auf Bezahlung des Entladegeräts nach § 433 Abs. 2 BGB. Denn insofern habe es an einer zugesicherten Eigenschaft gefehlt. Das Gerät habe nach den Angaben des Fachmanns dazu dienen sollen Entladungen vorzunehmen. Diese Zusicherung habe jedoch jeder Grundlage entbehrt.

Keine Sitten­wid­rigkeit des Kaufvertrags wegen überhöhten Kaufpreises

Der Kaufvertrag sei nach Ansicht des Landgerichts hingegen nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen. Zwar habe angesichts des Herstel­lungs­preises von 30 DM und dem Kaufpreis von 600 DM ein auffälliges Missverhältnis bestanden. Dies allein genüge jedoch nicht zur Annahme einer Sitten­wid­rigkeit. Vielmehr habe dem Fachmann ein bedenkenloses Gewinnstreben oder eine verwerfliche Gesinnung angelastet werden müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass beide Parteien vom Vorhandensein von Erdstrahlen überzeugt waren. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer habe daran geglaubt mit Hilfe des Entla­dungs­geräts, die von ihm für möglich gehaltenen negativen Strahlen von sich und seiner Familie abwenden zu können.

Quelle: Landgericht Braunschweig, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 478/rb)

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