Die Klägerin, ein in Braunschweig ansässiges Bekleidungsunternehmen, ist Inhaberin einer Marke "B. S.", eingetragen für die Warenklasse Bekleidungsstücke. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nachdem sie bemerkt hatte, dass eine ausländische Firma über den von der Beklagten zu 2) betriebenen Marktplatz T-Shirts zum Verkauf anbot, die auf der Rück- und Vorderseite die Aufschrift " B. S. " trugen, aber nicht von der Klägerin stammten.
In der Urteilsbegründung verwies das Landgericht Braunschweig darauf, dass es sich unstreitig nicht um Originalware, sondern um Fälschungen gehandelt habe, da diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden sei. Wegen der Verwendung des identischen Zeichens für identische Waren (Bekleidung) liege eine Verwechslungsgefahr vor. Die Schriftzeichen "B. S." auf der Vorderseite und Rückseite des T-Shirts dienten nicht rein dekorativen Zwecken, sondern würden eine markenmäßige Benutzung darstellen. Die Markenrechtsverletzung sei auch offensichtlich, da die Bewertung als Markenrechtsverletzung eindeutig und eine Fehlentscheidung des Gerichts daher kaum möglich sei. Da beide Beklagte in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen für die (markenverletzende) Firma erbringen, seien sie zur Auskunft gem. § 19 Abs.2 Nr.3 MarkenG verpflichtet. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei Zurverfügungstellung eines derartigen Marktplatzes Internetserviceprovider und Internetauktionshäuser Dienstleistungen für Rechtsverletzer erbringen. Das Betreiben der Website sei mit der Dienstleistung der Zurverfügungstellung des Marktplatzes derart eng verknüpft, dass auch die Beklagte zu 1) als technische Servicegesellschaft der Website verantwortlich sei.
Die Auskunftserteilung sei auch nicht unverhältnismäßig, da nicht ersichtlich sei, dass die Erteilung der Auskunft einen übermäßigen Aufwand erfordere. Der Umstand, dass der Markenverletzer der Klägerin bekannt sei, führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Zum einen sei nicht gewährleistet, dass der Markenverletzer alle erforderlichen Auskünfte erteile. Zum anderen könne anhand der in diesem Verfahren zu erteilenden Auskünfte die Richtigkeit der Angaben des Markenverletzers überprüft werden. Der Auskunftsanspruch gem. § 19 Abs. 2 Markengesetz sei nicht subsidiär gegenüber dem Auskunftsanspruch gegen den Markenverletzer gem. § 19 Abs.1 MarkenG, sondern bestehe unabhängig davon.
Die von Beklagtenseite eingelegte Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Braunschweig als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht über 600 Euro liege. Der Beschwerdewert berechne sich nach dem Kosten- und Zeitaufwand, der für die Auskunftserteilung benötigt werde. Nach Verwerfung der Berufung ist das einstweilige Verfügungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen.
Die Auskunftsansprüche bei Markenverletzungen sind in § 19 MarkenG geregelt. Während in § 19 Abs.1 MarkenG ein Auskunftsanspruch gegen den Markenverletzer geregelt ist, sieht § 19 Abs. 2 Markengesetz in Fällen offensichtlicher Markenverletzungen einen Auskunftsanspruch auch gegen Dritte, z.B. gegen Personen, die in gewerblichen Ausmaß Dienstleistungen für rechtsverletzende Tätigkeiten in Anspruch nehmen, vor. Der Umfang der Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 19 Abs. 3 Markengesetz. Ferner steht der Anspruch unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, § 19 Abs. 4 Markengesetz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2018
Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online