Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Uhren-Händler bot im Juli 2013 über Amazon eine Uhr der Marke "Casio" zu einem Preis von 19,90 EUR an. Über der Preisangabe befand sich der Hinweis "Unverb. Preisempf.:" und dahinter die durchgestrichene Angabe "EUR 39,90". Die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung kann nur von Amazon als Plattformbetreiber eingestellt oder verändert werden. Eine Mitbewerberin sah in dem Angebot einen Wettbewerbsverstoß, da die Preisempfehlung nicht mehr bestanden habe. Sie erhob daher gegen den Uhren-Händler Klage auf Unterlassung.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln gaben der Unterlassungsklage statt. Das Angebot sei im Sinne von § 5 UWG irreführend gewesen, da die darin angegebene Preisempfehlung keine Gültigkeit mehr gehabt habe. Dass nur Amazon die Angabe zur Preisempfehlung habe vornehmen und ändern können, habe für die Haftung des Beklagten keine Rolle gespielt. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Revision ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Der klägerischen Mitbewerberin habe wegen des Wettbewerbsverstoßes des Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Das Angebot des Beklagten sei im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG irreführend gewesen.
Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung sei irreführend, so der Bundesgerichtshof, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbrauchspreis ermittelt worden oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig sei. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Bei der angebotenen Uhr habe es sich um ein Auslaufmodell des Herstellers gehandelt, das zwar noch habe geliefert werden können, aber in den Fachhandels- und Endkundenportalen nicht mehr angeboten und in den Fachhandelspreislisten seit April 2012 nicht mehr aufgeführt worden sei.
Die Irreführung habe die Interessen der Verbraucher nach Ansicht des Bundesgerichtshofs spürbar beeinträchtigt. Die Preisempfehlung des Herstellers stelle für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Angeboten dar. Werde nicht kenntlich gemacht, dass eine angegebene Preisempfehlung nicht mehr gültig sei, so bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage treffe.
Zwar sei es richtig, dass die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung ebenso wie ihre Veränderung nur von Amazon vorgenommen werden könne. Dem Händler sei es nicht möglich die inhaltliche Gestaltung des Angebots vollständig zu beherrschen. Dadurch könne ein vom Händler eingestelltes Angebot im Falle der Hinzufügung unzutreffender Angaben irreführend werden. Dieser Umstand ändere aber nichts an der Haftung des Händlers. Da sich der Händler der inhaltlichen Einflussnahme von Amazon unterwerfe, müsse er auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung seines Angebots rechnen. Der Händler übernehme, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, die Gewähr für die Richtigkeit der von Amazon vorgenommenen Angaben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)