Im zugrunde liegenden Fall stellte der Beklagte einen gebrauchten PKW auf die Auktionsplattform von eBay zur Internetauktion ein. Die Aktionslaufzeit sollte fünf Tage betragen. Nach dem der Kläger ein Gebot in Höhe von 8.000 € abgab, beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig. Dies tat er, da er Lackschäden an dem Wagen feststellte. In § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB hieß es: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.". Der Kläger war der Meinung ein Kaufvertrag sei dennoch zustande gekommen.
Das Landgericht Bonn entschied gegen den Kläger. Ein Kaufvertrag kam nicht zustande, da der Beklagte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB zur vorzeitigen Rücknahme seines Angebots und Streichung der Gebote berechtigt war (vgl. hierzu auch AG Neuwied, Urt v. 19.04.2011 - 42 C 30/11).
Ein Kaufvertrag kommt durch Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - zustande. Dabei richtete sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen in diesem Fall auch nach den Bestimmungen in den AGB von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zustimmten (BGH, Urt. v. 08.06.2011 - VIII ZR 305/10).
Der Beklagte gab mit Einstellung des Angebots, ein verbindliches Verkaufsangebot ab. Dieses richtete sich an denjenigen, der innerhalb der fünf Tage das höchste Angebot abgibt (BGH, Urt. v. 08.06.2011 - VIII ZR 305/10). Wegen der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB war das Verkaufsangebot des Beklagten aus Sicht des Klägers allerdings dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (AG Nürtingen, Urt. v. 16.01.2012 - 11 C 1881/11). Denn § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der Auktionszeit zurückzunehmen und regelt, dass ein Vertrag in diesem Fall nicht zustande kommt. Das Recht der vorzeitigen Angebotsrücknahme besteht auch dann, wenn eine bereits bei Angebotseinstellung vorhandene Beschädigung ohne Verschulden erst nach Angebotseinstellung festgestellt wird.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht im engen Sinn eine Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119 ff. BGB) darstellt. Die Norm ist insoweit unscharf formuliert (AG Nürtingen, Urt. v. 16.01.2012 - 11 C 1881/11). Denn in den Hinweisen auf der Internetseite von eBay werden als Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Angebots auch genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist. So begründet beispielsweise die Beschädigung eines eingestellten Artikels nicht ohne weiteres ein Anfechtungsrecht wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB, vor allem dann nicht, wenn der Verkäufer sich dadurch der Mängelhaftung entziehen kann (OLG Oldenburg, Urteil v. 28.07.2005 - 8 U 93/05 = NJW 2005, 2556).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2012
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)