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Landgericht Bielefeld Urteil30.03.2017

Spielsüchtiger kann nicht auf Wunsch Hausverbot von Spielhalle erteilt bekommenSpielhalle muss an Spielsucht leidenden Gast nur an Glücks­spiel­hilfe­stelle verweisen

Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass ein spielsüchtiger Glückspieler nicht von Spielhallen­betreibern verlangen kann, ihm gegenüber ein Hausverbot zu erteilen.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit bat ein sich selber als spielsüchtig bezeichnender Verbraucher einen großen Spielhallenbetreiber, gegen ihn ein Hausverbot auszusprechen und durchzusetzen. Dieser Bitte kam der Betreiber nicht nach. Nun klagte ein bundesweit agierender Verbrau­cher­schutz­verein zur Bekämpfung von Glückspielsucht auf die Erteilung und Ausübung eines Hausverbots.

Der Verbrau­cher­schutz­verein stützte sich dabei auf die gesetzliche Verpflichtung von Spielhallen, Spieler zu verant­wor­tungs­be­wusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glückspielsucht vorzubeugen. Hiernach sind sie auch verpflichtet, Sozialkonzepte gegen die Glückspielsucht zu entwickeln.

Spiel­ha­l­len­be­treiber müssen süchtigen Spielern nicht aktiv den Zugang verwehren

Das Landgericht Bielefeld folgte dieser Einschätzung jedoch nicht. Aus der Verantwortung von Spiel­ha­l­len­be­treibern lässt sich dem Gericht zufolge keine Verpflichtung ableiten, bereits der Sucht verfallenen Spielern aktiv den Zugang zu verwehren. Es geht in der gesetzlichen Regelung demnach vielmehr um Prävention.

In dem Sozialkonzept der Spiel­ha­l­lenkette heißt es: "Äußert ein Spielgast oder ein Dritter – außerhalb der Bundesländer, in denen dezidierte Spieler­sperr­re­ge­lungen definiert sind – den Wunsch nach einer Selbstsperre ist der Gast an die Konkre­ti­sie­rungs­stelle Prävention CMS zu verweisen."

Verweis an Glück­s­piel­hil­fe­stelle ausreichend

Äußert ein an Spielsucht leidender Gast den Wunsch, nicht mehr hereingelassen zu werden, genügt es hiernach, ihn an eine Glück­s­piel­hil­fe­stelle zu verweisen. Von der zuständigen Aufsichts­behörde für Spielhallen wurde dieser Umgang mit Spielsüchtigen nicht beanstandet, da er mit dem Präven­ti­o­ns­prinzip der Pflicht zur Erstellung von Sozialkonzepten im Einklang stehen würde.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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