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Dokument-Nr. 26926

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Urteil07.12.2016Landgericht Trier5 O 139/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 349Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 349
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Trier Urteil07.12.2016

Kein Anspruch eines Spielsüchtigen auf Schadensersatz gegen Spiel­hallen­betreiber wegen Aufstellens eines GeldautomatenKein Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung

Einem Spielsüchtigen steht gegen den Betreiber einer Spielhalle kein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil er in der Spielhalle einen Geldautomaten aufstellte. Der Anspruch ergibt sich nicht daraus, dass der Spiel­hallen­betreiber möglicherweise über keine Genehmigung zum Betrieb eines Geltautomaten verfügt. Zudem liegt in dem Aufstellen des Geldautomaten keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Dies hat das Landgericht Trier entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Spielhalle stand ein Geldautomat der Postbank, der von der Betreiberin der Spielhalle befüllt wurde. Den entsprechenden Geldwert erstatte die Postbank. Für Geldabhebungen wurden den Kunden keine Gebühren in Rechnung gestellt. Ein Spielsüchtiger hob an dem Geldautomat in den Jahren 2013 und 2014 ein Betrag von insgesamt 12.750 Euro ab. Der Spielsüchtige behauptete, er habe dieses Geld vollständig in der Spielhalle verspielt. Er klagte daher gegen die Spiel­ha­l­len­be­treiberin auf Schaden­s­er­satz­zahlung in Höhe des abgehobenen Gesamtbetrags. Er warf der Spiel­ha­l­len­be­treiberin vor, seine Spielsucht ausgenutzt zu haben. Hätte er sich außerhalb der Spielhalle Bargeld beschaffen müssen, hätte er zur Besinnung kommen können und ein weiteres Spielen wäre verhindert worden.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Trier entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen möglicher fehlender Genehmigung zum Betrieb des Geldautomaten

Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB scheide aus, so das Landgericht. Zwar könne die Beklagte gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben, weil sie ohne die nach dem Zahlungs­dien­st­auf­sichts­gesetz erforderliche Erlaubnis Zahlungs­dienst­leis­tungen erbracht habe. Zum einen stehe aber nicht fest, dass sie gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbracht habe. Zum anderen könne der Kläger selbst bei Verstoß gegen das Gesetz keinen Schadensersatz geltend machen, da seine Rechte als Kunde einer Spielhalle von dem Gesetz nicht geschützt werden. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil die Beklagte die möglicherweise erforderliche Genehmigung nicht hatte. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ergebe sich auch nicht aus der Aufstellung des Geldautomaten in der Spielhalle, da ein solches Verbot nicht bestehe.

Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch bestehe nach Auffassung des Landgerichts auch nicht wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Die Beklagte habe die Willensschwäche von Spielsüchtigen nicht durch das Aufstellen des Geldautomaten vorsätzlich ausgenutzt. Das Aufstellen des Geldautomaten sei nicht auf die Gruppe der Spielsüchtigen ausgerichtet gewesen.

Quelle: Landgericht Trier, ra-online (vt/rb)

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