15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22777

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Landgericht Berlin Urteil16.06.2016

Baulärm kann zur Mietminderung berechtigenLG Berlin bejaht Mietminderung von rund 20 % für die Dauer der Baumaßnahmen

Ist eine Wohnung nach dem Bezug von erheblichen Bauimmissionen auf einem Nachba­r­grundstück betroffen, ist eine Mietminderung für die Dauer der Baumaßnahmen gerechtfertigt. Dies entschied das Landgericht Berlin.

Die Mieterin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte den Mietvertrag über die in Berlin-Mitte gelegene Wohnung im Jahr 2000 geschlossen. Zu jener Zeit war in der Nachbarschaft eine mit Bäumen bewachsene Baulücke vorhanden gewesen. Zwischen 2013 und 2015 wurden auf diesem Grundstück eine Tiefgarage und ein Gebäude errichtet und dadurch erhebliche Bauimmissionen verursacht. Die Mieterin verlangte nunmehr mit ihrer Klage knapp 950 Euro - entsprechend gut 20 Prozent der bereits an die Vermieterin gezahlten vollen Miete für die Monate Juni 2014 bis März 2015 - zurück.

Höhe der Mietminderung von geringfügig mehr als 20 Prozent angesichts der Beein­träch­ti­gungen angemessen

Das Amtsgericht Mitte hat die Klage der Mieterin bis auf einen geringen Teilbetrag abgewiesen. Mit ihrer Berufung gegen das erstin­sta­nzliche Urteil hatte die Mieterin nunmehr Erfolg. Das Landgericht Berlin war der Auffassung, dass die Mieterin wegen der Bauimmissionen (Lärm, Staub und Erschütterungen nicht nur wochentags, sondern zeitweise auch am Wochenende) die Miete mindern durfte und die Höhe von geringfügig mehr als 20 Prozent angesichts der Beein­träch­ti­gungen angemessen sei. Bei Vertragsschluss hätten die Mietver­trags­parteien stillschweigend vereinbart, dass die Wohnung den üblichen Mindeststandard, der auch ein gesundheitlich unbedenkliches Wohnen gewährleiste, einhalte. Zwar seien gerade in Großstädten Baumaßnahmen nicht unüblich, doch selbst in Berlin sei die ganz überwiegende Mehrzahl der Mietwohnungen von solchen Beein­träch­ti­gungen nicht betroffen. Der mithin konkludent vereinbarte Standard sei während der Bauphase bei Weitem unterschritten worden. Auch der Umstand, dass der Vermieter über keine rechtlichen Möglichkeiten verfüge, die Beein­träch­ti­gungen abzuwehren oder von dem Nachbarn eine Entschädigung zu verlangen, ändere nichts.

Veränderung des Wohnumfeldes war nur vorübergehend

Die sogenannte "Bolzplat­zent­scheidung" des Bundes­ge­richtshofs sei nicht einschlägig (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 29.04.2015 - VIII ZR 197/14 -). Danach seien zwar unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten des Mieters nach Vertragsschluss auftretende Immissionen nicht zu berücksichtigen. Jedoch habe der Bundes­ge­richtshof in jenem Fall den Vertrag ergänzend ausgelegt. Hier dagegen sei eine solche ergänzende Vertrags­aus­legung nicht zulässig, weil die Parteien stillschweigend vereinbart hätten, dass keine erheblichen und die Gesundheit beein­träch­ti­genden Bauimmissionen aufträten. Zudem habe es sich in jenem Fall um eine dauerhafte Veränderung des Wohnumfeldes gehandelt, während es hier um eine nur vorübergehende Veränderung gegangen sei.

Möglichkeit einer Bauimmission wurde nicht grob fahrlässig übersehen

Der Mieterin könne schließlich auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Möglichkeit der Bauimmissionen grob fahrlässiger übersehen und deshalb das Recht zur Minderung verloren. Zwar sei bei Mietver­trags­schluss im Jahre 2000 die Baulücke vorhanden gewesen. Wenn die Mieterin damals an eine spätere Bebauung nicht gedacht habe, so könne ihr allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dies reiche für einen Gewähr­leis­tungs­aus­schluss aber nicht aus.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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